Seite drucken

Aktuelle Rechtstipps

Vom 25. September 2009

240.000 Euro geerbt – kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II

Zur Beendigung seiner Hilfsbedürftigkeit muss ein Arbeitsuchender alle Möglichkeiten ausschöpfen. Dazu gehört auch, sich auf die Sittenwidrigkeit eines Testaments zu berufen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn das Testament verfügt, die Erbschaft nur so weit auszuzahlen, dass der Erbe auch weiterhin „Hartz IV“-Leistungen beziehen kann. Hat der „Hartz IV“-Empfänger insgesamt einen höheren Geldbetrag geerbt, kann die zuständige Behörde ihre Leistungen einstellen.

Das entschied das Sozialgericht Dortmund am 25. September 2009 (Az: S 29 AS 309/09 ER). Ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Dortmund hatte von seiner Mutter rund 240.000 Euro geerbt. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt. In dem Testament hieß es, dieser habe dafür zu sorgen, dass der Sohn in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm die staatlichen Zuwendungen verloren gingen. Der Nachlass solle dazu dienen, dem Sohn sein bisheriges Leben auch weiterhin zu ermöglichen. So sollte er Geldbeträge etwa für Urlaube, Geschenke zu Feiertagen, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange erhalten, soweit diese nicht auf seine Sozialleistungen angerechnet würden.

Die Mutter stellte es dabei in das Ermessen des Testamentsvollstreckers, diese Zahlungen aus den Erträgen des Vermögens oder auch, wenn nötig, aus der Substanz zu zahlen. Das JobCenter / Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung des Arbeitslosengelds II ein und verwies den Mann auf den Verbrauch des ererbten Vermögens. Zu Recht, so die Richter. Um seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden, sei der Sohn gehalten, sich auf die Sittenwidrigkeit des Testaments zu berufen, um so Zugang zu dem ganzen Erbe zu erhalten.

Es spreche nämlich einiges dafür, dass dieses Testament sittenwidrig sei. Die Möglichkeit des Erblassers, testamentarisch über sein Vermögen frei zu verfügen, könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten aus dem Nachlass finanziert würden, während für seinen Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller benötige nicht die Fürsorge der Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.