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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 26. August 2015

An wen muss die Lebensversicherung auszahlen, wenn der „verwitwete Ehegatte“ als Berechtigter bestimmt ist?

(dpa/red). Lebensversicherungen finden sich häufig in Nachlässen. Dabei kann der Erblasser bestimmen, wer nach seinem Ableben die Versicherungssumme bekommen soll. Diese Bestimmung des Begünstigten kann auch sehr allgemein gehalten sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste die Frage beantworten, wen der Erblasser mit seinem „verwitweten Ehegatten“ meinte. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über dieses Urteil.

 

Der Fall

Im Nachlass des Erblassers war eine Kapitallebensversicherung. Gemäß den Versicherungsbedingungen sollte im Todesfall sein Anspruch „auf den verwitweten Ehegatten“ übergehen. Probleme ergaben sich nach dem Tod des Erblassers, weil dieser nach Abschluss der Lebensversicherung zweimal heiratete. Die erste Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Bei seinem Tod war der Erblasser nochmals verheiratet. Die Versicherungsgesellschaft zahlte an die erste, geschiedene Ehefrau aus. Die zweite, verheiratete Ehefrau verklagte die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung.

 

Die Geschiedene kann keine Witwe sein

Das OLG und vorher das Landgericht (LG) Frankfurt gaben der zweiten Ehefrau und im Zeitpunkt des Todes „verwitweten Ehegattin“ Recht: „Verwitwet ist definitionsgemäß diejenige Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet kann also nur die im Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratete Klägerin gewesen sein.“ Die erste Ehefrau hatte nach ihrer Scheidung den Familienstand „geschieden“, „nicht aber den Familienstand „verwitwet“, weil der Erblasser nicht während der mit ihr bestehenden Ehe verstorben war.“ Selbst wenn der Erblasser nach der Scheidung nicht mehr geheiratet hätte, hätte die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf die Versicherungssumme gehabt, weil sie eben nicht „verwitwet“ war. Für die zweite Ehefrau spricht auch, dass die Lebensversicherung in der Scheidungsfolgenvereinbarung der ersten Ehe den Versicherungswert bei der Berechnung der Vermögensauseinandersetzung voll auf Seiten des Erblassers angesetzt habe.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2014 (AZ: 3 U 124/13)

 

Quelle: www.dav-erbrecht.de