Vom 24. Februar 2021
(dpa/tmn). Erben können sich mittels eines Erbscheins im Rechtsverkehr legitimieren. Hierzu genügt oft nicht eine einfache Kopie. Vielfach ist die Vorlage einer Ausfertigung gefordert. Inzwischen können die Gerichte solcherlei Ausfertigungen maschinell erstellen. Dies führt bei den Beteiligten nicht selten zur Verwirrung, weil letzterenfalls scheinbar kein Originalsiegel bzw. -unterschrift zu erkenne ist. Es handelt sich gleichwohl um eine wirksame Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.
Der Fall
Eine Frau wird von ihren beiden Kindern zu je ½ beerbt. Die Tochter erhält vom Nachlassgericht eine Ausfertigung des entsprechenden Erbscheins. Kurze Zeit später bittet sie telefonisch um zwei beglaubigte Abschriften des Erbscheins, die ihr sogleich maschinell bearbeitet übersendet werden. Sie hält diese „Kopien des Erbscheins“ aber für „völlig wertlos“, da sie „nicht beglaubigt“ seien. Die Rechtspflegerin teilte der Tochter telefonisch und sodann schriftlich mit, dass die Beglaubigungen formgerecht seien; es handele sich um elektronisch erzeugte Beglaubigungen, bei der die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar sei. Die Tochter legte gleichwohl Beschwerde ein, da der Erbschein so nicht anerkannt werde.
Maschinelle Erteilung vom Gesetz so vorgesehen
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Die Beteiligten eines Erbscheinsverfahrens können auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, wobei Abschriften auf Verlangen zu beglaubigen sind. Die Ausfertigung vertritt im Rechtsverkehr die Urschrift, § 47 BeurkG. Sie hat dieselbe Bedeutung und Beweiskraft wie die Urschrift. Sie besteht in einer Abschrift (Fotokopie) der Urschrift, versehen mit dem Ausfertigungsvermerk. Dabei wird die Unterschrift durch die abschriftliche Wiedergabe des Namens des Richters oder Rechtspflegers, der den Erbschein bewilligt hat, unter die Anordnung kenntlich gemacht. Ausreichend ist es aber, wenn die Unterschrift oder der Name maschinenschriftlich wiedergegeben wird. Daneben kann der Antragsteller sich auch beglaubigte Abschriften des Erbscheins erteilen lassen. Die Beglaubigung einer Abschrift bestätigt amtlich, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Nach der Ausführungsverordnung in der Fassung vom 27.7.2020 zur „Vollziehung von Schriftstücken und elektronischen Dokumenten“ werden Schriftstücke als Abschriften beglaubigt, indem im Falle der maschinellen Bearbeitung die Abschrift mit dem Beglaubigungsvermerk „Beglaubigt, Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle/Gerichtsbezeichnung/Gerichtssiegel“ versehen wird. Da sich die siegelführende Stelle unmittelbar aus dem Beglaubigungsvermerk ergibt, kann in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet werden. Diese Grundsätze aber hat das Nachlassgericht beachtet. Das Vorgehen war daher nicht zu beanstanden.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v.18.11.2020 (I-3 Wx 200/20)