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Vom 25. Januar 2011

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis auch bei Vorliegen eines notariell protokollierten Nachlassverzeichnisses

Um Kenntnis über das Erbe zu bekommen, benötigt ein pflichtteilsberechtigter Erbe ein Nachlassverzeichnis. Dies kann zum Beispiel ein notariell protokolliertes Verzeichnis sein. Hier beschränkt sich der Notar darauf, dass private Verzeichnis des Erben zu beurkunden. Ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis stellt dagegen der Notar selbst auf. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe auch dann Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis hat, wenn ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis bereits vorliegt. Nach dem Tod des Erblassers forderte der pflichtteilsberechtigte Sohn von dem Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis, was dieser jedoch verweigerte.

Der Erbe wies darauf hin, dass er bereits ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert habe. Die Klage des Sohnes hatte in der zweiten Instanz Erfolg. Er habe Anrecht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis ungeachtet der Tatsache, dass ihm ein protokolliertes Nachlassverzeichnis und eine eidesstattliche Erklärung bereits vorlägen. Das eine schließe das andere nicht aus. Ein notarielles Verzeichnis biete eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, denn der Notar ermittele Bestand und Wert eines Nachlasses aus neutraler und sachkundiger Perspektive. Darüber hinaus trage er hier die Verantwortung für die Angaben, nicht der Erbe. Die DAV-Erbrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses nur ein Anwesenheitsrecht hat, bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jedoch auch ein Fragerecht. Nutzt er dieses und lässt seine Fragen protokollieren, so muss der Notar später beim Erstellen seines Verzeichnisses diesen Hinweisen nachgehen. So kann der Pflichtteilsberechtigte in einer solchen Situation die Auskunftspflicht des Erben für sich nutzen.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2011 (AZ: 3U 36/10)