Vom 16. Mai 2010
Ältere Testamente sollten immer mal wieder überprüft und gegebenenfalls an neue Umstände angepasst und aktualisiert werden. Dies zeigt der Fall eines vererbten Hundes, der die Beteiligten bis vor das Gericht trieb. Eine Hundebesitzerin verfügte 2001 testamentarisch, dass im Falle ihres Todes ihre Jack-Russell-Hündin eine Bekannte erhalten und für die Betreuung 100.000 DM bekommen sollte. Als die Besitzerin acht Jahre später starb, forderte die Frau vom Ehemann der Verstorbenen die Herausgabe des Tieres. Der Mann wollte den Jack Russell aber nicht hergeben. Schließlich hätte sich die Situation erheblich geändert, seit das Testament aufgesetzt worden sei. Damals hätte sich seine Frau gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin kümmern könne.
Er selbst sei damals noch berufstätig gewesen und Kinder hätten sie nicht. Außerdem sei die Hündin zu dieser Zeit noch sehr jung gewesen und hätte sich daher problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnen können. Da die Hündin damals noch eine beträchtliche Lebenszeit vor sich gehabt hätte, sei auch die großzügige Summe von 100.000 DM im Testament vorgesehen worden. Inzwischen versorge er schon seit vier Jahren das Tier selbst, da er nicht mehr berufstätig sei. Die Hündin habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Und auch bei der Bekannten hätten sich die Lebensumstände verändert, da sie inzwischen erheblich gehbehindert sei.
Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Der Mann wies darüber hinaus darauf hin, dass ihm der Jack Russell auch zur Hälfte gehöre. All dies bestritt die Frau. Dem Ehemann sei die Hündin stets lästig gewesen und auch in den letzten vier Jahren sei das Tier häufig bei ihr gewesen. Vor Gericht verlangte die Frau die Herausgabe der Hündin. Die Richterin konnte Klägerin und Beklagten schließlich davon überzeugen, dass es zum Wohl der Hündin besser sei, sich zu einigen. Schließlich verzichtete die Frau auf den Jack Russell. Der Ehemann der Verstorbenen darf diesen behalten, zahlt aber dafür an die Bekannte 20.000 Euro.
AG München, Vergleich vom 18.Mai 2010, Az: 281 C 30019/09