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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 24. April 2014

Behauptung der Demenz „ins Blaue hinein“ – Testament bleibt gültig

(red/dpa). Für den letzten Willen ist es nie zu spät. Doch trotzdem ist es besser, ihn rechtzeitig zu verfassen. Immer wieder kommt es vor, dass es nach dem Tod Streit um das Erbe gibt. Bei besonders betagten Erblassern wird dann bisweilen behauptet, dass dieser nicht mehr testierfähig, da dement gewesen sei.

Es reicht aber nicht aus, nur diese Behauptung aufzustellen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht und Nachweise vorgelegt werden. Nur aufgrund einer Behauptung muss das Gericht nicht prüfen, ob die angebliche Demenz wirklich vorlag. Aus einer Geschäftsunfähigkeit folgt darüber hinaus nicht automatisch eine Testierunfähigkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

 

Die Stiftung soll alles erben

Mit ihrem bereits verstorbenen Mann hatte die Erblasserin vereinbart, eine Stiftung zu errichten, die alles erben sollte. Nach dem Tod der Frau beantragte diese Stiftung die Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbin. Dagegen wehrten sich die beiden Geschwister der Verstorbenen. Sie behaupteten, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“ und zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments geschäftsunfähig gewesen. Letzteres bestätigte auch der Notar. Er wies aber auch darauf hin, dass er mit der Frau über die Stiftung als Alleinerbin gesprochen habe. Der Frau sei klar gewesen, dass die Stiftung alles erben würde, als sie ihr Testament aufsetzte. Sie habe ihren Willen auch so verstanden. Dass das gesamte Vermögen an die Stiftung gehen solle, sei erkennbarer Wille der Erblasserin gewesen, zumal sie keine Kinder habe.

Das Amtsgericht forderte die Geschwister auf, ihre Behauptungen durch ärztliche Dokumentationen zu belegen. Als sie dem nicht nachkamen, erließ es den Erbschein.

 

Kein Nachweis der Testierunfähigkeit – Testament gilt

Die Beschwerde der Geschwister gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Testierunfähigkeit der Frau sei nur behauptet aber nicht untermauert. Für eine Testierunfähigkeit müssten die Betroffenen wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen unfähig sein, ihren Willen zu erkennen und danach zu handeln. Wer aber die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkenne, sei testierfähig. Und zwar gelte das unabhängig davon, ob man geschäftsfähig sei, hob das Gericht hervor. Nach Auskunft des Notars habe die Erblasserin verstanden, worum es gegangen sei und ihren Willen zum Ausdruck gebracht. Das Gericht müsse allein aufgrund der bloßen Behauptung der Demenz keine eigenen Untersuchungen anstellen. Die Stiftung sei daher die Alleinerbin.

Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. November 2013 (AZ: I-3 Wx 98/13)