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Aktuelle Rechtstipps

Vom 22. August 2011

Bei Straftat trägt Polizei die Kosten für den Leichentransport

Bisher bestand Rechtsunsicherheit, wer die Kosten für die von der Polizei veranlasste Überführung einer Leiche zum Bestattungsunternehmen zu tragen hat, wenn der Verdacht eines Gewaltverbrechens besteht. Oftmals bezahlen die Hinterbliebenen der Opfer aus Pietätsgründen diese Kosten. Dabei hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße festgestellt, dass sie hierzu nicht verpflichtet sind.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde eine Frau in einem Feld tot aufgefunden. Die Polizei stellte noch vor Ort fest, dass ein Verbrechen nicht auszuschließen sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete für den nächsten Morgen eine Obduktion der Leiche in der Gerichtsmedizin an. Die Polizei beauftragte ein Bestattungsinstitut mit der Überführung der Leiche. Diese wurde dann zunächst zum Bestattungsunternehmen und am nächsten Morgen zur Gerichtsmedizin gebracht. Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt. Der Witwer bekam einen Kostenbescheid vom Polizeipräsidium für die Bergung und Überführung der Leiche durch das Bestattungsunternehmen in Höhe von 900 Euro. Er wehrte sich dagegen. Allenfalls sei er bereit, die üblichen Kosten von etwa 450 Euro zu übernehmen.

Das Gericht entschied, dass er für diese Kosten überhaupt nicht aufkommen müsse. Der Kostenbescheid an sich sei schon rechtswidrig. Der Transport der Leiche habe allein strafrechtlichen Zwecken und der Durchführung von Ermittlungen gedient. Die Staatsanwältin habe eine Obduktion angeordnet, da ein Gewaltverbrechen zu diesem Zeitpunkt nicht habe ausgeschlossen werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. August 2011 (AZ: 5 K 301/11)