Vom 9. August 2021
(dpa/tmn). Hinterlässt ein Verstorbener Immobilien, so steht er gleichwohl auch nach seinem Tod noch im Grundbuch. Dies haben die Erben zu korrigieren, damit im Grundbuch stets der aktuell richtige Eigentümer steht. Tun sie dies nicht innerhalb angemessener Frist, so kann das Grundbuchamt sie dazu auffordern und ggf. sogar Zwangsgeld verhängen. Dies ist aber nicht stets so. So hat das Grundbuchamt solcherlei Maßnahmen zurückzustellen, solange berechtigte Gründe vorliegen, warum die Erben das Grundbuch nicht berichtigten. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Erben mit Blick auf einen notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag direkt die neuen Eigentümer eintragen wollen.
Der Fall
Nachdem der Vater 2017 und die Mutter 2019 verstorben sind, werden deren Kinder aufgefordert, das Grundbuch auf sich als Erben berichtigen zu lassen. Die Eltern waren Eigentümer eines umfangreichen Grundbesitzvermögens. Hierzu setzt das Grundbuch eine Frist, verlangt, zum Nachweis der Erbberechtigung einen Erbschein vorzulegen und droht an, anderenfalls ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € festsetzen. Die Kinder halten die Grundbuchberichtigung für überflüssig, da sie im Herbst 2020 Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag notariell geschlossen haben. In dessen Präambel wird dargestellt, dass die Eltern jeweils von beiden Beteiligten zu je 1/2 Anteil beerbt worden sind und der Immobiliarbesitz in umfangreichen Vorausvermächtnissen unter den Erben aufgeteilt worden sei, was hiermit umgesetzt werde.
Kein Grundbuchberichtigungszwang bei berechtigtem Grund
Zu Recht, urteilen die Richter. Eine Grundbuchberichtigung auf die Erben ist entbehrlich. Es können sofort diejenigen Miterben eingetragen werden, die aufgrund des notariellen Vertrages die Grundstücke bekommen haben. Solange aber das Grundbuch deshalb nicht auf die Erben berichtigt wird, weil die Auseinandersetzung alsbald vorgenommen wird und sodann die endgültigen Eigentümer eingetragen werden sollen, liegt ein solcher berechtigter Grund vor, warum die Erben das Grundbuch nicht auf sich berichtigen. Denn die Eintragung kann dann kostengünstiger direkt auf die im Vertrag vorgesehenen neuen Eigentümer erfolgen. Dann aber soll das Grundbuchamt Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs zurückstellen. Wenn der Eigentumswechsel aufgrund des notariellen Vertrages im Grundbuch vollzogen ist, hat ein Berichtigungszwang endgültig zu unterbleiben.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2021 (3 Wx 192/20)