Vom 23. April 2015
(dpa/red). Hat ein Schuldner Forderungen gegen jemand anderen, kann der Gläubiger des Schuldners diese Forderungen pfänden und zu Geld machen. Gepfändet werden kann jeder Vermögenswert, der durch Verwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Darunter fallen jedoch nicht höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind.
Ein Erbe kann, ohne einen Grund zu nennen, sein Erbe ausschlagen. Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass ihm die Entscheidung über die Ausschlagung von niemanden genommen werden kann. Noch nicht entschieden wurde aber, ob dies auch bezüglich der Annahme einer Erbschaft gilt. Durch die Annahme der Erbschaft erhält der Erbe einen Vermögenswert, in den sein Gläubiger vollstrecken kann. Der Gläubiger hat also ein Interesse, dass der Erbe die Erbschaft annimmt. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Der gesetzliche Erbe war verschuldet. Um nicht seine Schulden mit dem Nachlass begleichen zu müssen, schlug er sein Erbe aus. Der Gläubiger des Schuldners, schrieb aber dem Nachlassgericht, dass er beim Amtsgericht das Recht des Schuldners auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gepfändet habe. Der Gläubiger erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht, dass der Schuldner seine Erbschaft annimmt. Als Nächstes wollte der Gläubiger dann in die Erbschaft des Schuldners vollstrecken.
Das OLG München gab dem Schuldner Recht: Bei dem zu pfändenden Recht muss es sich um ein Vermögensrecht handeln. Darunter fallen alle Rechte, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Verwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Davon ausgenommen sind aber unter anderem höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind. Das Recht zur ausdrücklichen Annahme der Erbschaft stellt ein solches von vornherein unpfändbares Recht dar. Dieses ist ähnlich dem „Recht“ zur Ausschlagung der Erbschaft, wozu der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass es höchstpersönlicher Natur ist: Es ist in der alleinigen persönlichen Entscheidung des Schuldners, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Der Gläubiger kann also nicht für den Schuldner eine Erbschaft annehmen und sich sodann aus dem Nachlass befriedigen.
Oberlandesgericht München am 19. Januar 2015 (Az: 31 Wx 370/14)