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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 11. Februar 2016

Der Erbe kann dafür sorgen, dass er für Schulden des Verstorbenen nur mit dem Erbe haftet – auch im Rahmen eines Mahnverfahrens

(dpa/red). Will der Erbe seine Haftung für Schulden des Verstorbenen auf das Erbe beschränken, so muss er gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Doch was bedeutet das hinsichtlich der Kosten? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.

 

Wer erbt, erbt nicht nur das Vermögen, sondern zugleich auch die Schulden des Verstorbenen. Er kann aber dafür sorgen, dass er diese nur aus dem ererbten Vermögen begleichen kann. Dies kann aber im Rahmen eines Mahnverfahrens nicht geklärt werden. Was also tun, wenn ein Gläubiger des Verstorbenen einen Mahnbescheid gegen den Erben errichtet?

 

Der Fall

Der Erbe erhält einen Mahnbescheid in Bezug auf die Forderung eines Gläubigers des Verstorbenen. Die Forderung wird offenbar zu Recht eingefordert. Der Erbe möchte aber nur mit dem ererbten Vermögen und nicht auch mit seinem privaten Vermögen haften. Daher legt er unbeschränkt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

 

Haftungsbeschränkung wird gewährt

Daraufhin kommt es zum streitigen Verfahren. Hier wird der Erbe zwar verurteilt. Das Gericht räumt ihm aber die Möglichkeit ein, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Doch wer hat nunmehr die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen?

 

Wer trägt die Kosten?

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten! Wird der Beklagte verurteilt, so muss der Kläger nur dann die Kosten tragen, wenn es sich um einen sogenannten Klageüberfall handelt. Der Beklagte darf dann die eingeklagte Forderung nie bestritten haben und muss sie vor Gericht sofort anerkennen.

 

Um ein solches sofortiges Anerkenntnis zu erreichen, muss sich der Widerspruch in einem Mahnverfahren eigentlich auf die Kosten beschränken. Hier durfte der beklagte Erbe aber uneingeschränkt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Denn über die Frage der Haftung nur mit dem Erbe und nicht auch mit dem Privatvermögen kann nicht im Rahmen des Widerspruchs, sondern nur im Rahmen des nachfolgenden streitigen Verfahrens entschieden werden. Der Kläger musste die Kosten tragen.

 

Oberlandesgericht Naumburg am 7. Oktober 2014 (AZ: 5 O 196/14