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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 26. August 2016

Der vermögenslose Mieter stirbt und die Erben sind nicht aufzufinden – was kann der Vermieter tun?

(dpa/red). Verstirbt ein Mieter, muss sich der Vermieter immer Gedanken machen, wie es mit seiner Wohnung weitergeht. Hat etwa der Mieter kein Vermögen und neben seiner Rente kein weiteres Einkommen, steht zu befürchten, dass die Mieten nach seinem Tod nicht mehr gezahlt werden, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist. An wen kann sich der Vermieter dann wenden? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken.

 

Der Fall

Der vermögenslose alleinstehende Mieter einer Wohnung stirbt und seine Erben sind unbekannt. Der Vermieter weiß daher nicht, an wen er sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses wenden soll. Er möchte die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten erreichen und beantragt beim Amtsgericht, hierzu über den Nachlass eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Das Nachlassgericht lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.

 

Ohne Geld, dennoch Nachlasspflegschaft

Der Vermieter zog vor das OLG Zweibrücken, welches dem Antrag des Vermieters stattgab. Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist es eben nicht, dass ein Sicherungsbedürfnis am Nachlass besteht. Vielmehr genügt es, wenn dieser Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend machen will. Ausreichend für eine Nachlasspflegschaft ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, und ein solches hat der Vermieter, damit er die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten geltend machen kann. Daher ist eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des/der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter zwingend anzuordnen.

 

Oberlandesgericht Zweibrücken am 7. Mai 2015 (AZ: 8 W 48/15)