Vom 12. September 2011
Ein immer wieder einmal auftretendes Problem ist, wie Ehegatten erben, wenn das Ehepaar die Scheidung bereits geplant oder sogar schon einen Scheidungsantrag eingereicht hat. Dabei kommt es darauf an, ob der Antrag vom Erblasser gestellt oder dieser der Scheidung bereits zugestimmt hatte.
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau den Scheidungsantrag bereits gestellt hatte. Der Mann starb, ohne sich im Verfahren hinsichtlich der Scheidung geäußert zu haben. Der Scheidungsantrag wurde ihm im Juli zugestellt, er starb Ende Dezember. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe ließ sich einen Erbschein als Alleinerbe ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau.
Mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter besteht weiterhin ihr gesetzliches Erbrecht. Durch das Einreichen der Scheidung habe sie dieses nicht verloren. Zwar sei das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt habe. Eine Zustimmung müsse allerdings im Verfahren selbst erfolgen, da in einem Scheidungsverfahren Erklärungen nur dann gelten. Daher spiele es keine Rolle, ob der Erblasser anderen gegenüber geäußert habe, er sei mit der Scheidung einverstanden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2011 (AZ: 3 Wx 179/11)
Siehe hierzu auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken auf diesen Seiten.