Vom 11. Februar 2016
(dpa/red). Erblasser, die Haustiere besitzen, machen sich nicht nur Gedanken, wem sie ihr Vermögen vermachen sollen, sondern auch, wie sie ihre Haustiere versorgt wissen wollen. Tiere können nichts erben, und so wird häufig eine Person oder Gesellschaft unter der Auflage bedacht, dass diese sich um die Tiere nach dem Ableben des Frauchens bzw. Herrchens kümmern. Das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen musste entscheiden, ob eine Stiftung trotzdem Erbe wurde, obwohl die Tiere anderweitig gut unter gekommen waren. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diese Entscheidung.
Die Erblasserin besaß 3 Katzen und einen Hund. Daher setzte sie in ihrem Testament eine Privatstiftung als Erbin „unter der Voraussetzung ein, dass meine Tiere auf einem Anwesen von dieser ihr Leben weiterführen können“. Für den Hund gab es jedoch bereits einen „Schutzvertrag“ bei einer anderen Organisation, und die Katzen kamen bei einer Familie unter. Da alle Tiere somit gut aufgehoben waren, entschloss sich die Stiftung dazu, die Tiere nicht zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen. Dennoch wollte die Stiftung Erbin werden.
Das AG Lüdinghausen wies einen dahingehenden Antrag der Stiftung auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Es stellte fest, dass die Erblasserin die Stiftung nur unter der Bedingung zur Erbin machen wollte, wenn sich um die Tiere tatsächlich auf deren Anwesen gekümmert wird. Die Erbeinsetzung war bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der Klausel um eine aufschiebende, die noch nicht eingetreten ist, oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist, handelt. Aufgenommen hat die Stiftung die Tiere gerade nicht. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise die Aufnahme der Tiere ausgeschlossen, da sie anderweitig aufgenommen werden konnten. Der Erbscheinsantrag war daher zurückzuweisen.
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: 27 VI 230/14)