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Aktuelle Rechtstipps

Vom 16. Dezember 2010

Erben eines GmbH-Geschäftsführers können Einsicht in die Unterlagen und Auskünfte verlangen

Es kommt immer wieder vor, dass für den Geschäftsführer einer gewerblich tätigen GmbH keine feste Vergütung vereinbart wird. Erben stehen in einem solchen Fall mangels Unterlagen oft vor dem Problem, zu ermitteln, welche Vergütung der verstorbene Geschäftsführer tatsächlich erhalten hat. Das Kammergericht Berlin entschied im Dezember 2010, dass die Erben nicht nur einen Anspruch auf die üblichen Auskünfte von Seiten der GmbH haben, um die Vergütung des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern ebenso darauf, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt zu bekommen.

Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH. Eine bestimmte Vergütung für diese Tätigkeit war nicht vereinbart. Nach dem Tod wollten die Erben nun die Vergütung exakt ermitteln. Sie verklagten die GmbH auf Auskunft über die erzielten Jahresumsätze durch Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie weiterer Unterlagen, um den üblichen Vergütungsanspruch beziffern zukönnen. Das Landgericht wies diese Klage ab.

Vor dem Kammergericht hatten die Erben jedoch Erfolg. Es verurteilte die GmbH zur Vorlage der entsprechenden Aufstellung und der Unterlagen. Dabei ging das Gericht zunächst davon aus, dass die übliche Vergütung für solche Tätigkeit geschuldet sei, weil eine Geschäftsführertätigkeit in der Regel bezahlt werde. Diese übliche Vergütung könne dann angenommen werden, wenn keine bestimmte Vergütung zwischen dem Erblasser und der GmbH für dessen Tätigkeit vereinbart sei. Die Erben hätten sich die notwendigen Informationen nicht anderweitig beschaffen können, und der GmbH sei der Aufwand zumutbar. Daher sei die GmbH zur Auskunft verpflichtet. Eine angemessene Vergütung eines Geschäftsführers setze sich aus vielerlei Faktoren zusammen, etwa Art, Branche, Größe und Ertragsleistung des Unternehmens, Berufserfahrung des Geschäftsführers und anderes. Daher benötige man auch dieweiteren Unterlagen, um die mögliche Vergütung zu ermitteln.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: 23 U 175/10)