Vom 24. August 2010
Ehegatten haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. In der Regel ist dies unproblematisch. Für die Fälle, bei denen sich die Ehegatten getrennt haben und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen oder bereits ein Scheidungsantrag gestellt ist, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Dann ist dieser Anspruch auf den Pflichtteil ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass es nicht vom Zufall abhängen dürfe, ob eine Scheidung bereits erfolgt sei oder nicht. Der Pflichtteilsanspruch setzt aber beispielsweise dann wieder ein, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Scheidungsantrag zwar nicht zurückgenommen wurde, aber die Scheidung seit 21 Jahren nicht weiter verfolgt wurde.
Das Gericht entschied, dass dies einer Rücknahme des Scheidungsantrages entspreche. Die Erben hatten eingewandt, der verstorbene Mann habe die Scheidung nur deshalb nicht weiter verfolgt, um seine Betriebsrentenansprüche nicht zu gefährden. Er sei aber nicht an der Weiterführung der Ehe interessiert gewesen. Diese Argumente überzeugten das Gericht nicht. Es sah darin vielmehr den Beleg für die endgültige Aufgabe des Scheidungswillens. Daher sei dies Verhalten mit einer Scheidungsrücknahme gleichzusetzen.
In jedem Fall ist es ratsam, den letzten Willen rechtzeitig zu regeln. Dabei sollte man sich professioneller Hilfe bedienen und sich an eine Erbrechtsanwältin oder einen Erbrechtsanwalt wenden. Auf der Startseite dieser Homepage finden Sie unter „Anwaltssuche“ eine komfortable Suche nach Erbrechtsanwälten in Ihrer Nähe.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010, Az: 5 W 185/10