Vom 30. Juni 2014
(red/dpa). In einem Erbfall muss vieles organisiert werden: eine Wohnung gekündigt, ein Haushalt aufgelöst. Die damit verbundenen Kosten stellen grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten dar, die dem Nachlass auch anzurechnen sind.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich um tatsächliche Aufwendungen handelt, ansonsten muss das entnommene Geld wieder zurückerstattet werden. Dies betrifft auch Flugkosten für die Auflösung eines Haushaltes im Ausland, wenn der Flug gar nicht angetreten wird, entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg.
Die Erblasserin hatte mit ihrer Lebensgefährtin zusammengelebt. Die Verstorbene hatte außerdem einen Haushalt in Moldawien. Um die Auflösung dieses Haushaltes zu organisieren, entnahm die Lebensgefährtin 500 Euro aus dem Nachlass. Sie wollte hiermit den Flug bezahlen. Tatsächlich flog sie dann aber doch nicht nach Moldawien, weil sie einen Spediteur vor Ort mit dem Transport und der Haushaltsauflösung beauftragt hatte. Die Erbengemeinschaft forderte den Geldbetrag für den Flug zurück.
Das Gericht entschied, dass die Lebensgefährtin sich ungerechtfertigt um die 500 Euro bereichert habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie das Geld hätte behalten dürfen. Der Flug habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe die Frau auch nicht nachweisen können, dass die Erbengemeinschaft sie beauftragt hätte, den Haushalt durch einen Spediteur in Moldawien auflösen zu lassen. Daher müsse sie die vorab entnommenen Flugkosten der Erbengemeinschaft erstatten.
Eine Beauftragung durch eine Erbengemeinschaft muss also bewiesen werden, um eine „Entnahme aus dem Nachlass“ zu rechtfertigen.
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg am 19. Dezember 2013 (AZ: 117 C 88/11)