Vom 24. August 2011
Eine Erbengemeinschaft kann in der Regel einen Vertrag nur einstimmig kündigen. Ist es jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes notwendig – zu der jeder Erbe gegenüber den Miterben verpflichtet ist – , können Maßnahmen auch mit Mehrheit beschlossen werden. Dazu kann zum Beispiel die Kündigung eines Bank- oder Sparkassenkontos gehören.
Die verstorbene Frau besaß ein Spar- und ein Girokonto. Beide zusammen beliefen sich auf eine Summe von rund 31.700 Euro. Die Erbengemeinschaft beschloss, die Konten zu kündigen und das Geld zinsgünstiger anzulegen. Das Geldinstitut betrachtete die Kündigung jedoch als unwirksam, unter anderem weil diese nicht einstimmig erfolgt sei. Zunächst alle zehn Mitglieder der Erbengemeinschaft klagten daraufhin, sieben Mitglieder zogen ihre Klage später allerdings wieder zurück.
Das Gericht gab den Erben in erster und zweiter Instanz Recht. Zwar gelte grundsätzlich, dass die Miterben einer Erbengemeinschaft einstimmig die Kündigung eines Vertragsverhältnisses aussprechen müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Jedoch sei jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Maßnahmen, die hierfür notwendig seien, könnten mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Daher sei es grundsätzlich rechtlich zulässig, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft im Namen sämtlicher Mitglieder eine Kündigung erkläre. Die von den drei Klägern erklärte Kündigung stelle eine erforderliche Maßnahme zur Verwahrung Sicherung, Erhaltung und Vermehrung dar, die zur Nachlassverwaltung gehöre.
Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 24. August 2011 (AZ: 13 U 56/10)