Vom 8. September 2021
(dpa/tmn). Ein jeder kann durch ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament seine Erben frei bestimmten. Damit das Testament wirksam ist, müssen die Erben aber konkret im Testament benannt werden. Ein Verweis auf eine Anlage zum Testament, in der die Erben benannt sind, genügt nicht.
Der Fall
Ehegatten errichten ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach ihrer beider Tod soll das Erbe an fünf befreundete Familien gehen. Deren Namen und Anschrift sind dem Testament in einem PC-Ausdruck angehängt. Nach dem Tod beider Ehegatten beantragen die im Ausdruck benannten Erben einen Erbschein, der sie als Erben ausweist.
Bezugnahme auf andere nicht der Testamentsform genügende Urkunden genügt nicht.
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Der Wille des Verstorbenen muss in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. Hierzu müssten die zu Erben eingesetzten Personen allein aus dem Wortlaut des Testamentes zweifelsfrei zu ermitteln sein. Diesem Erfordernis könne nicht – wie hier – lediglich durch Bezugnahme auf eine andere, der Testamentsform nicht entsprechende Urkunde wie dem PC-Ausdruck Genüge getan werden. Zwar gebe das Testament einen Anhaltspunkt wer erben soll. Für einen außenstehenden Dritten sei dem Testament aber nicht zu entnehmen, um welche Personen es sich genau handelt.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschl. v. 30.7.2020 (20 W 79/19)