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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 26. August 2015

Erbvertrag mit dem Lebensgefährten – wie komme ich hiervon wieder los?

Koblenz/Berlin (dpa/tmn). In einem Erbvertrag kann der Erblasser mit jemandem anderen vereinbaren, dass dieser nach dem Tod des Erblassers Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Dies wird zumeist aufgrund nichtehelicher Lebensgemeinschaften gemacht, um auch ohne Trauschein den Lebenspartner über den Tod hinaus finanziell abzusichern. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Vertrag wegen Irrtums über die Umstände der Lebensgemeinschaft der Vertragspartner angefochten werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.

 

Der Fall

Die Parteien des Rechtsstreits lebten zusammen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Durch Erbvertrag vermachte die Frau dem Mann mehrere Grundstücke. 3 Jahre später schubste der Mann die Frau im Zustand verminderter Schuldfähigkeit die Treppe herunter, sodass die Frau erhebliche Verletzungen davon trug. 6 Jahre später focht die Frau den Vertrag an und klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrages.

 

Anfechtung wegen Irrtums ja, aber fristgerecht

Das Oberlandgericht Koblenz wies die Klage ab: Ein Erbvertrag kann, wie andere Verträge auch, angefochten werden, wenn man unter falschen Vorstellungen einen solchen eingeht. Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn man bei der Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens dem Lebenspartner sehr wertvolle Gegenstände wie Grundstücke übereignet und sich später herausstellt, dass ein harmonisches Zusammenleben auf lange Sicht nicht möglich ist. Sobald sich herausstellt, dass ein Grund für eine Anfechtung wegen Irrtums vorliegt, muss nach gesetzlichen Regelungen jedoch die Anfechtung innerhalb von einem Jahr erklärt werden. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn jedenfalls mit dem infolge einer gefährlichen Körperverletzung durch den Mann hervorgerufenen Treppensturz der Frau war dieser spätestens klar geworden, dass ein harmonisches Zusammenleben mit dem Mann nicht mehr möglich war. Die durch die Frau erklärte Anfechtung rund 6 Jahre später war somit zu spät erfolgt. Trotz des Schubsens der Frau durch den Mann blieb der Erbvertrag wirksam und dieser Begünstigter.

 

Oberlandesgericht Koblenz am 29. Januar 2015 (AZ: 3 U 813/14)

 

Quelle: www.dav-erbrecht.de