Vom 27. März 2019
Köln/Berlin (dpa/tmn). Erben Kinder, treffen deren Erziehungsberechtigte für sie die Entscheidung, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Zu letzterem ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese ist nicht nur dann zu erteilen, wenn die Erbschaft überschuldet ist, sondern immer dann, wenn eine umfassende Würdigung der Gesamtbelange des Kindes samt seiner persönlichen Interessen dafür spricht. Bei einer Entfremdung zwischen Kind und Erblasser sowie Erbausschlagungen anderer Erben kann die Ausschlagung zu genehmigen sein, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 13.11.2018 (10 WF 164/18) entschieden hat. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Mutter möchte eine Erbschaft ihrer Tochter ausschlagen. Hierzu braucht sie nach dem Gesetz eine familiengerichtliche Genehmigung. Das Familiengericht will diese nicht erteilen, weil der Nachlass nicht überschuldet sei. Vielmehr stünden dem Nachlassvermögen, das im Wesentlichen aus ½ Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Wert von 25.000,00 € bestehe, Schulden des Verstorbenen in Höhe von 20.895,99 € sowie Beerdigungskosten in Höhe von 3.193,00 € gegenüber.
Das Familiengericht verweigert die Zustimmung zu Unrecht, entscheiden die Richter. Zwar sei der Nachlass nicht überschuldet. Eine Genehmigung der Ausschlagung komme aber nicht nur bei Überschuldung des Nachlasses in Betracht. Ausschlaggebend für die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung sei vielmehr allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach dem Gesetz zu genehmigen ist, hänge mithin nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – seien umfassend zu würdigen. So sei die Tatsache von Belang, dass die 17 ½ jährige Erbin ihrerseits geäußert hat, dass sie die Erbschaft ausschlagen wolle, weil sie keinerlei Beziehung zum Erblasser gehabt habe. Hinzu komme, dass auch andere Erbberechtigte ausgeschlagen hätten. Schließlich sei allenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil von 911,01 € zu erwarten, der sich gegebenenfalls noch auf weitere Erbberechtigte verteile.