Vom 12. September 2018
(red/dpa). Vorderste Pflicht von Erben ist es, die Schulden des Verstorbenen zu begleichen. Doch was tun, wenn die flüssigen Nachlassmittel nicht hinreichend sind, um die Schulden zu begleichen? Dann liegt es nahe, Nachlassgegenstände wie Grundstücke zu versilbern. Hierüber entbrennt nicht selten Streit zwischen Miterben. Letztlich sind sie aber dazu verpflichtet.
Der Fall
Im Nachlass sind nicht genügend flüssige Mittel, um die geerbten Schulden zu begleichen. Daher sucht eine Miterbin ein Nachlassgrundstück zu veräußern, um aus dem Erlös die Schulden tilgen zu können. Als sie einen Käufer findet, schließt sie mit diesem einen Kaufvertrag. Dabei vertritt sie die übrigen Miterben vollmachtlos im Notartermin. Und verlangt von diesen, den Kaufvertrag zu genehmigen und daran mitzuwirken, aus dem Erlös die Schulden zu begleichen.
Veräußerung eines Grundstückes notwendig
Gemäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben zwar gemeinschaftlich zu, jedoch ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Zu einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört es auch, fällige Forderungen aus Darlehen zu bedienen und Rückstände zurückzuführen, zumal die Miterben auch gemäß § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB untereinander verlangen können, dass vor einer Auseinandersetzung zunächst die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass befriedigt werden. Soweit die im Nachlass vorhandene Liquidität und die laufenden Erträge nicht ausreichen, um Zahlungsrückstände vollständig zu begleichen, kann auch die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung geboten und erforderlich sein, wenn dies aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Menschen erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu vermeiden.
Keine Teilauseinandersetzung
Bei der Veräußerung handelt es sich auch nicht um eine vom Gesetz so nicht vorgesehene Teil Teilauseinandersetzung, wenn ein nach Befriedigung der Gläubiger übrig bleibende Restbetrag auf das Konto der Erbengemeinschaft gezahlt wird.
Verweigert ein Miterbe die Zustimmung, macht er sich schadensersatzpflichtig
Wer seine Mitwirkungspflichten verletzt, schuldet Ersatz des hieraus resultierenden Schadens.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018 (I-7 U 59/16)