Vom 10. Juni 2009
Bezieht jemand Arbeitslosengeld II (Alg II) und erbt während dieser Zeit, so ist diese Erbschaft nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen. Der Betrag wird entsprechend auf die Leistungen, die er erhält, angerechnet. Eine Frau, Bezieherin von AlgII, erbte rund 6.500 Euro. Die Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen anzurechnen sei.
Die Erbschaftssumme sei als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und als monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Die Frau dagegen argumentierte, die Erbschaft stelle kein Einkommen dar, vielmehr handele es sich um nicht anrechenbares Vermögen. Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg.
Bei dem geerbten Betrag handele es sich um eine einmalige Einnahme, so die Richter. Die Arbeitsagentur habe diese Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und in entsprechende monatliche Teilbeträge in Höhe von knapp 545 Euro gesplittet.
Die Richter betonten, dasses sich bei dem Geldbetrag aus der Erbschaft nicht um Vermögen handele. Als Vermögen werde all das bezeichnet, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit besitze, also zu dem Zeitpunkt, wo der Bezug von Leistungen einsetze. Einkommen dagegen sei all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte.
Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 (Az: S 6 AS 1070/08)