Vom 21. April 2021
(dpa/tmn). Sind die Erben unbekannt, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein. Kann dieser die Erben nicht selbst ermitteln, so bemüht er oft einen privaten Erbenermittler. Doch wer hat sodann Anspruch auf die Ermittlungsergebnisse? Nicht der Nachlasspfleger, sondern allenfalls die ermittelten Erben!
Der Fall
Nach einem verstorbenen können die Erben nicht ermittelt werden. Daher setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses ein. Als dieser mit seinen Recherchen zu den Erben nicht weiterkommt, wendet er sich an einen gewerblichen Erbenermittler „mit der Bitte um Aufnahme der Erbenermittlung“. Die angeschriebene Erbenermittlung bedankte sich daraufhin für den ihr „erteilten Ermittlungsauftrag“, und bestätigte die „Übernahme des Auftrages zur Ermittlung der Erben“ sowie, dass dem Nachlasspfleger, wie auch dem Nachlassgericht „keinerlei Kosten und Gebühren entstehen“ würden. Es wurde angekündigt, den Erben, sofern man diese ermittle, einen Vorschlag für die Honorierung zu unterbreiten, bei Zustimmung durch die Erben mit diesen eine entsprechende Gebührenvereinbarung abzuschließen und den Nachlasspfleger und das Nachlassgericht „laufend über den Stand der Erbenermittlung durch Übersendung von Sachstandsberichten in Kenntnis“ zu setzen. Der Nachlasspfleger verlangt nach einiger Zeit der Ermittlungen Auskunft und Herausgabe der von diesem aufgefundenen Personenstands- und sonstigen Urkunden.
Regelmäßig kein Auftrag, sondern nur Ermittlungsvollmacht
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch besteht nicht. Ein solcher käme nur dann in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis begründet worden wäre, sodass für den Erbenermittler eine rechtsverbindliche Ermittlungspflicht und damit auch keine Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten bestünden. Ein solches Auftragsverhältnis haben die Parteien hier nicht aber begründet. Zwar kann die Einschaltung eines gewerblichen Erbenermittlers pflichtgemäß sein, solang der Nachlasspfleger „Herr des Verfahrens“ bleibt. Der Nachlass darf hierdurch aber nicht mit Kosten belastet werden. Daher gehen Nachlasspfleger und Erbenermittler typischerweise kein Vertragsverhältnis miteinander ein, sondern der Nachlasspfleger erteilt dem Erbenermittler nur mittels einer Vollmacht Zugang zu Daten, damit seine Ermittlungstätigkeit ermöglicht wird. Damit kommt also kein Auftragsverhältnis zustande, sondern der Erbenermittler erhält nur eine Ermittlungsvollmacht. Auf diese Weise wird der Nachlass mit keinen Honorarforderungen des Erbenermittlers belastet. Er hat aber andererseits auch keine Pflicht, seine Ermittlungsergebnisse dem Nachlasspfleger oder dem Nachlassgericht zu überlassen. Er wendet sich vielmehr an die von ihm aufgefundenen Erben und macht diesen gegenüber die Offenlegung der von ihm gewonnenen Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- und Abwicklungsvereinbarung abhängig.
Keine Abweichung von diesen Grundsätzen im konkreten Fall
Die Auslegung der Vorgänge im hiesigen Fall kommt nicht zu einem von dieser Grundkonstellation abweichenden Vorgehen der Beteiligten. Dass von einem „Auftrag“ die Rede war, ändert hieran nichts. Denn es war klar, dass nicht der Nachlass, sondern allenfalls die ermittelten Erben mit Kosten belastet werden würden. Außerdem bevollmächtigte der Nachlasspfleger die Erbenermittler lediglich, „zum Zwecke der Ermittlung der Erben“ „Erkundigungen bei Meldebehörden und Standesämtern sowie bei sonstigen Behörden, Gerichten, Ämtern, Archiven und Pfarrämtern durchzuführen“ und „Personenstandsbücher einzusehen“. Daher bestanden keinerlei Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Nachlasspflegers.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 5.10.2020 (33 U 4381/20)