Vom 9. April 2020
(dpa/tmn). Gesetzliche Erben sind vor allem die Kinder eines Verstorbenen. Das Gesetz stellt dabei auf die sog. „rechtliche“ und nicht auf die biologische Abstammung ab. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaft ist das Familiengericht. Das Nachlassgericht hat die dortigen Feststellungen anzuerkennen; eine Überprüfung erfolgt im Erbscheinverfahren nicht.
Der Fall
Eine Frau beantragt nach dem Tod eines Mannes einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge mit der Begründung, seine Tochter zu sein. Zum Nachweis legt sie einen rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vor, in dem festgestellt wird, dass der Verstorbene ihr Vater ist. Die anderen Beteiligten des Erbscheinsverfahrens greifen dies an. Der Verstorbene sei nicht der biologische Vater der Antragstellerin. Außerdem habe das Familiengericht kein ordnungsgemäßes Abstammungsgutachten eingeholt.
Rechtliche Vaterschaft entscheidend
Ohne Erfolg. Das Nachlassgericht ist an den Beschluss des Familiengerichts gebunden. Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB stellt auf die rechtliche Vaterschaft und nicht auf die tatsächliche biologische Vaterschaft ab. § 1592 Nr. 1 und 2 BGB enthalten zwei Fälle, in denen die rechtliche Vaterschaft gesetzlich bestimmt wird, während es für § 1592 Nr. 3 BGB einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Familiengericht ausschließlich zuständig
Gemäß § 1592 Nr. 3 BGB ist der Mann Vater, dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Die Wirkung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung besteht in personeller Hinsicht für und gegen alle dahin, dass der gerichtlich festgestellte Mann der Vater des Kindes ist. Für die Entscheidung ist jedoch das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt. Eine solche inzidente Prüfung der Vaterschaft durch das Nachlassgericht scheidet schon deshalb aus, weil dies Personen die Möglichkeit eröffnen würde, die Vaterschaftsfeststellung außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens überprüfen zu lassen, die im Abstammungsverfahren nicht antragberechtigte sind.
Abstammungsgutachten zwar regelmäßig, aber nicht zwingend erforderlich
Zwar sei es für das Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft regelmäßig erforderlich, ein Abstammungsgutachten durch das für diese zuständige Familiengericht einzuholen. Das Familiengericht ist jedoch nicht auf ein Abstammungsgutachten beschränkt.
Oberlandesgericht (OLG) Rostock, Beschluss vom 31.7.2019 (3 W 33/19)