Vom 14. Juni 2012
Den modernen Lebensverhältnissen ist es geschuldet, dass es immer mehr Eltern gibt, die nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht zusammen leben. Häufig besteht aber ein gemeinsames Sorgerecht. Nach dem Tod eines Elternteils erben oft die Kinder und leben dann beim anderen Elternteil. Bei den minderjährigen Kindern kann der überlebende Elternteil aber nicht allein das Erbe ausschlagen.
Auch kann er es nicht erzwingen, dass das Familiengericht die Erbausschlagung ohne weiteres genehmigt. So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken die Genehmigung einer Erbausschlagung des Vaters für seine Kinder abgelehnt. Die Mutter, die nicht mit dem Vater verheiratet war, war verstorben. Sie setzte den Großvater der Kinder zum Testamentsvollstrecker ein. Die Kinder leben seit dem Tod der Mutter beim Vater. Es bestand ein gemeinsames Sorgerecht. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke, wobei über eines ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet war. Der Vater beantragte die Genehmigung für die Erbausschlagung der Kinder. Er meinte, das Erbe sei überschuldet und es sei nur ein geringer Erlös aus der Zwangsversteigerung zu erwarten. Der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger und der Testamentsvollstrecker kamen zu dem Ergebnis, dass keine Überschuldung des Nachlasses vorlag. Der Vater bekam die Genehmigung zur Erbausschlagung nicht. Sei ein Nachlass nicht überschuldet, bestehe kein hinreichender Anlass, diese Genehmigung zu erteilen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2012 (AZ: 6 UF 148/11)