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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 31. Januar 2018

Nach Abschluss eines Erbvertrags sind Änderungen nicht mehr möglich

(dpa/red). Durch einen Erbvertrag kann man die Vererbung des Nachlasses sehr genau regeln. Auf der anderen Seite ist man dann aber auch sehr gebunden. Der Vertragserbe darf nicht durch später verfügte Vermächtnisse und dergleichen beeinträchtigt werden.

Der Fall

Die Eltern schlossen mit ihrem Sohn 1980 einen Erbvertrag. Hier setzten sie sich gegenseitig und den Sohn nach dem Tod des Letztversterbenden zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Vaters errichtet die Mutter ein notarielles Testament, in dem sie dem Sohn ein zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot über ein Grundstück auferlegt und ein Vermächtnis für eine Freundin in Höhe von 20.000 € bestimmt.

Keine Minderung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung

Das OLG hält dieses Testament für unwirksam: Aus der Natur des Erbvertrags als einer wirklich vertraglichen letztwilligen Verfügung ergibt sich, dass Vertragserblasser in ihrer Testierfreiheit soweit beschränkt sind, als sie sich durch den Vertrag gegenüber den Vertragserben als Vertragspartner gebunden haben. Der Bindungsumfang ist gegebenenfalls im Auslegungsweg zu ermitteln. Dem Vertragserblasser sind solche späteren testamentarischen Verfügungen untersagt, die den Vertragserben in seiner im Erbvertrag nach Inhalt und Umfang von den Parteien des Erbvertrages formulierten Rechtsstellung beeinträchtigen. Auf bloß wirtschaftliche Aspekte darf dabei nicht abgestellt werden, da dies mit dem Wesen des Erbvertrags unvereinbar wäre. Eine Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten liegt dabei dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos machen würde. Eine so verstandene Beeinträchtigung liegt im Falle einer ein Verkaufs- und Veräußerungsverbot statuierenden Auflage unzweifelhaft vor, da die rechtliche Handlungsfreiheit des vertragsmäßig Bedachten eingeschränkt wird. Auch das verfügte Vermächtnis in Höhe von € 20.000,00 ist unwirksam, da es das Recht des Sohnes als den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Nach den oben skizzierten Maßstäben unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Vermächtnis zugunsten einer oder eines Dritten eine Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten darstellt. Anderes kann nur dann gegeben sein, wenn der Erbvertrag einen entsprechenden Änderungsvorbehalt gestattet.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2017 (Az.: 7 U 78/16)