Vom 29. September 2016
(dpa/red). Ist jemand überschuldet, kann er sich durch ein Insolvenzverfahren von den Schulden befreien. Doch was passiert, wenn der Erblasser zwar nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstirbt. Es muss entschieden werden, ob das Regelinsolvenzverfahren ohne Weiteres in das Nachlassinsolvenzverfahren übergehen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg.
Ein Arbeitgeber zahlt für seine Arbeitnehmerin keine Beiträge zur Sozialversicherung. Die Krankenkasse stellt daraufhin beim Insolvenzgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Nachdem das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, stirbt der Arbeitgeber, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Gericht fordert die Krankenkasse daraufhin auf, mitzuteilen, ob sie die Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, und die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft zu machen. Die Krankenkasse kann jedoch nur ein Unpfändbarkeitsprotokoll über das Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten vorlegen. Nach Ansicht der Krankenkasse reicht dies aus, da das Vermögen des Schuldners zu Lebzeiten mit dem Nachlass identisch sei. Das Amtsgericht meint hingegen, dass die Krankenkasse zunächst auch gegen den Nachlass erfolglos pfänden muss.
Das Landgericht Hamburg stellt zwar fest, dass ein Gläubiger das Recht hat, den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens umzustellen, wobei er aber (erneut) die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft zu machen hat. Dementsprechend ist die Krankenkasse verpflichtet, die Zahlungsunfähigkeit auch des Nachlasses glaubhaft zu machen und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darzulegen. Eine solche Glaubhaftmachung ist bisher nicht erfolgt; die Gläubigerin hat keine Recherchen in Bezug auf den Nachlass und etwaige Erben unternommen. Nach dem Ableben des Schuldners muss die Krankenkasse erneut die Zwangsvollstreckung – diesmal gegen den Nachlass – einleiten und dem Insolvenzgericht ein weiteres Unpfändbarkeitsprotokoll vorlegen.
Landgericht Hamburg am 15. April 2016 (AZ: 326 T 18/16)