Vom 22. März 2012
Immer wieder kommt es in einer Erbengemeinschaft zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen. Hier kann in bestimmten Fällen eine Nachlassverwaltung helfen. Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist, dass die Befriedigung sämtlicher – nicht nur einzelner – Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf der Vermögenslage eines Miterben oder auf seinem Verhalten beruht. Dazu zählen etwa die leichtfertige Verschleuderung des Nachlasses, Gleichgültigkeit oder die voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Bruder, ihre Schwester sowie zwei Neffen bedacht. Die Schwester beantragte eine Nachlassverwaltung. Sie begründete dies damit, dass sie anlässlich des Sterbefalles mit knapp 2.500 Euro aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten sei. Hinzu kämen eine Rentenrückforderung von knapp 600 Euro und möglicherweise noch nicht abgerechnete Betreuungskosten. Eine einvernehmliche Regelung des Erbes – insbesondere die Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Sparkasse und Auflösung des Wertpapierdepots – sei nicht möglich, da ein Neffe seine Mitwirkung verweigere.
Das Nachlassgericht lehnte die Anordnung einer Nachlassverwaltung jedoch ab.
Eine Nachlassverwaltung sei nicht als Mittel gedacht, um in einer Nachlassauseinandersetzung Passivität oder fehlende Mitwirkungsbereitschaft einzelner Miterben zu überwinden, erklärten die Richter des Nachlassgerichts wie des Oberlandesgerichts. Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlassverwaltung sei, dass durch das Verhalten des Miterben der Nachlass gefährdet werde. Eine solche Gefährdung könne im Verhalten oder in der Vermögenslage eines Miterben begründet sein. In der Tatsache, dass der Miterbe nicht auf Anschreiben der Erbengemeinschaft reagierte, konnten die Richter keine konkrete Gefährdung des Nachlasses erkennen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 (AZ: I-3 Wx 24/12)