Vom 13. März 2019
Köln/Berlin (dpa/tmn). Wer meint, gewillkürter Erbe zu sein, muss das ihn begünstigende Testament vorlegen, um an einen Erbschein zu gelangen. Ist die entsprechende Testamentsurkunde nicht mehr auffindbar, so ist die Erbeinsetzung nicht automatisch ungültig. Vielmehr kann die wirksame Errichtung des Testaments auch mit anderen Beweismitteln festgestellt werden. Auch wird aufgrund der Unauffindbarkeit nicht etwa vermutet, dass der Erblasser das Testament vernichtet und damit widerrufen hat.
Der Fall
Ein verwitweter Mann verstirbt. Er selbst hat keine Kinder, wohl aber seine verstorbene Ehefrau. Deren Tochter stellt einen Antrag beim Nachlassgericht auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie beruft sich darauf, dass ihr Stiefvater ein entsprechendes privatschriftliches Testament errichtet habe, das er in einer Küchenschublade aufbewahrt habe. Nach dem Tod ihres Stiefvaters habe sie dort auch den entsprechenden Umschlag vorgefunden, der allerdings leer gewesen sei. Bei der Testamentserrichtung seien zwei Freundinnen sowie ihr Lebensgefährte dabei gewesen. Die Halbgeschwister des Verstorbenen treten dem entgegen.
Errichtung des Testaments kann auch anderweitig bewiesen werden.
Deren Einwände dringen nicht durch, entscheiden die Richter. Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments insbesondere auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Die Tatsache, dass das Testament nicht aufzufinden war, lässt keinen Rückschluss auf seine Vernichtung zu. Indizien, die auf eine Willensänderung des Erblassers schließen lassen könnten, hätten die Halbgeschwister des Verstorbenen nicht vorgetragen. Im Gegenteil: Nach Zeugenaussagen hat der Erblasser noch eine Woche vor seinem Tod von dem Testament berichtet. Ferner sei kaum nachvollziehbar, dass der Erblasser das Testament vernichtet, den Umschlag aber in der Küchenschublade liegen gelassen hätte.
Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 03.07.2018 (2 Wx 261/18, 2 Wx 266 – 270/18)