Vom 12. Februar 2019
(dpa/tmn). Wer in Deutschland verstirbt und in Österreich eine Immobilie hinterlässt, stellt seine Erben vor die Herausforderung, das österreichische Immobilienregister auf sich umzuschreiben. Hierfür braucht es eine „Erbenbescheinigung“ im Sinne des österreichischen Registerrechts. Eine solche stellt auch ein deutscher Erbschein dar. In diesem muss das Grundstück nicht konkret aufgeführt sein.
Der Fall
Eine Frau verstirbt in Deutschland. Sie hinterlässt zwei Häuser in Österreich. Erbinnen werden ihre beiden Töchter je zur Hälfte. Die beiden möchten im österreichischen Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden und legen hierzu einen deutschen Erbschein vor. Die österreichischen Behörden verweigern das.
Deutsche Zuständigkeit und deutsches Erbstatut
Zu Unrecht, entscheiden die höchsten österreichischen Richter. Da die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind die deutschen Nachlassgerichte nach der Europäischen Erbrechtsverordnung für den Erbfall zuständig. Beerbt wir die Erblasserin auch nach deutschem Recht. Das gilt auch für die Nachlassbestandteile in Österreich. Deshalb gehören den Erben seit dem Todesfall auch die Grundstücke in Österreich. Das dortige Grundbuch ist damit falsch und muss berichtigt werden.
Österreichisches Grundbuchrecht
Das Berichtigungsverfahren allerdings richtet sich nach dem dortigen Recht. Dieses verlangt eine Erbenbescheinigung, die eine genaue Bezeichnung der Immobilien beinhaltet. In einem deutschen Erbschein wie auch in einem Europäischen Nachlasszeugnis können diese Angaben aber nicht aufgenommen werden. Gleichwohl müssen die österreichischen Behörden, einen solchen Erbnachweis als ausreichend anerkennen, um das eigene Grundbuch zu berichtigen. Eine sog. „Einantwortungsurkunde“ nach österreichischem Recht dürfen sie nicht verlangen. Da das österreichische Recht allerdings kein Gesamthandseigentum von Miterben kennt, werden die Erbinnen als Miteigentümer eingetragen.
Österreichischer Oberster Gerichtshof (OGH) Beschl. v. 3.10.2018 (5 Ob 157/18a)