Vom 23. Februar 2021
RA Christoph Peter, LL.M., Würselen
Am 14.11.2019 hatte der Bundestag beschlossen, dass sowohl Land- als auch Oberlandesgerichte verpflichtet sind, ab dem 1.1.2021 (siehe die Übergangsregelung des §40a EGGVG) Sonderspruchkörper für erbrechtliche Streitigkeiten gemäß §72a Abs.1 Nr.6 (bei den LGen) bzw. §119a Abs.1 Nr.6 GVG (bei den OLGen) einzurichten. Nachfolgend sind die zuständigen Senate gemäß den Geschäftsverteilungsplänen
(§21e GVG) dargestellt. Die einzelnen Geschäftsverteilungs- pläne unterliegen einem stetigen Wandel, sodass hier nur der Stand vom 20. Januar 2021 wiedergegeben werden kann. Die Bezeichnungen der Senate und ihre Aufgabengebiete sind aus den Verteilungsplänen zitiert worden. Grob wird unterteilt in Nachlasssachen, erbrechtliche Streitigkeiten und Landwirtschaftssachen für das Anerbenrecht.