Seite drucken

Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 17. Juli 2014

Pflichtteilsansprüche sind in bar auch ins Ausland zu zahlen

(dpa/red). Die Verteilung eines Nachlasses ist häufig schwierig. Nicht nur die Erben wollen ihren gerechten Anteil haben; es sind nicht selten auch Ansprüche auf Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Letztere sind dem Pflichtteilsberechtigten – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – in bar an seinem Wohnort auszuhändigen; auch wenn dieser Wohnort im Ausland ist.

Pflichtteilsansprüche sind Geldzahlungsansprüche des enterbten Ehegatten, Eltern oder Nachkommen des Erblassers gegenüber den von ihm eingesetzten Erben. Einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände hat der Pflichtteilsberechtigte nicht; aber er kann bestimmen, wie ihm der Anspruch in Geld zu erfüllen ist: 

Der Fall

Der Enterbte hatte zunächst seinen alleinerbenden Bruder erfolgreich auf Auskunft des Nachlasswertes nach dem Tod der Mutter verklagt. Danach ergab sich ein Pflichtteilsanspruch für ihn in Höhe von rund 8.000,00 €, den er nunmehr ausbezahlt bekommen wollte. Der Erbe wollte ihm das Geld überweisen, da sein Bruder in England wohnte. Als er auf Nachfragen keine Bankverbindung erhielt, wollte er den Pflichtteilsanspruch zur Erfüllung seiner Verpflichtung beim Gericht hinterlegen. Damit hatte der Erbe jedoch nicht alles getan, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Der Schuldner muss das Geld dem Gläubiger bringen

Das Amtsgericht Soest entschied hierzu, dass Pflichtteilsansprüche – wie sonstige Zahlungsansprüche auch – in bar, auf Kosten und Gefahr des Erben am Wohnort des Pflichtteilsberechtigten zu bezahlen sind, auch wenn sich dieser im Ausland befände. Auch im Zeitalter des gewöhnlich bargeldlosen Zahlungsverkehrs müsse der Gläubiger durch besondere oder konkludente Vereinbarung einer Erfüllung durch Überweisung zustimmen. Dies könnte etwa dadurch gegeben sein, dass er seine Kontoverbindung auf Rechnungen etc. angibt. Möchte der Gläubiger ausdrücklich keine Überweisung, so kann auf diesem Wege nicht erfüllt werden. Durch die Hinterlegung des Forderungsbetrages beim Gericht kann dies nicht umgangen werden, entschied das Gericht, da sich der Pflichtteilsberechtigte, wegen des Verschweigens seiner Kontoverbindung, nicht im Annahmeverzug befunden habe und seine Person und Anschrift zur Erfüllung bekannt gewesen seien. Andere Gründe für eine gerechtfertigte Hinterlegung hätten ebenfalls nicht vorgelegen.

 

Amtsgericht Soest am 16. Dezember 2013 (AZ: 12 C 207/13)