Vom 23. September 2020
(dpa/tmn). Hat der Erblasser zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter Grundschulden zu Lasten ihm gehörender Grundstücke bestellt, muss das dem Pflichtteilsberechtigten vorzulegende Nachlassverzeichnis die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe am Tag des Erbfalles aufführen.
Der Fall
Ein Verstorbener hatte eines seiner Kinder enterbt. Dieses macht gegen seine zu Erben bestimmten Geschwister Auskunftsansprüche zum Nachlassbestand geltend, um seine Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Die Erben erteilen hieraufhin auch Auskunft. Unter „Passiva 3.“ hatten sie dabei aber nur „Hypotheken, Grundschulden und sonstige Verbindlichkeiten“ notiert und mitgeteilt, welches Grundstück zugunsten welcher Person in welcher Höhe mit einer Grundschuld belastet ist. Der Pflichtteilsberechtigte verlangt hierzu weitere Auskunft und will wissen, für welche Verbindlichkeiten die Grundschulden bestellt worden sind.
Weitere Angaben erforderlich
Zu Recht, urteilen die Richter. Die bisher erteilten Auskünfte zu den auf den Grundstücken lastenden Grundschulden genügen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Es könne zwar daraus, dass bei den Bankverbindlichkeiten nur der Geldmarktkredit bei einer Bank i.H.v. 1,5 Mio € aufgeführt ist, geschlossen werden, dass die Grundschulden im Übrigen für fremde Verbindlichkeiten bestellt worden sind. Insofern hätten die Erben jedoch die Sicherungszwecke in der Form angeben müssen, dass sie mitgeteilt hätten, welche Verbindlichkeiten, die in welcher Höhe zum Todestag des Erblassers valutierten, durch die einzelnen Grundschulden gesichert sind. Dies mithilfe der mit dem Verzeichnis vorgelegten Unterlagen selbst zu ermitteln und zuzuordnen, könne dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugemutet werden. Denn der Pflichtteilsberechtigte benötigt die Angaben für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 22.6.2020 (I-7 W 32/20)