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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 17. Januar 2018

Schiedsgericht kann nicht über Pflichtteilsansprüche entscheiden

(dpa/red). Um gerichtliche Verfahren über die Verteilung seines Nachlasses zu verhindern, kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, dass solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht für alle Erben bindend geklärt werden sollen. Diese Klausel gilt jedoch nicht, wenn es um Pflichtteilsansprüche geht. 

Der Fall

Der Erblasser bestimmte in seinem Testament, dass alle das Testament betreffenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Auseinandersetzungen über die Nachlassbewertung und über die Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare (SDH) zu verhandeln seien. Die enterbte Ehefrau und neben dem einzigen Erben vorhandenen weiteren Kinder klagen auf Auskunft vor einem ordentlichen Gericht, um ihren Pflichtteil berechnen zu können.

Die Testierfreiheit greift nicht immer

Das OLG München widerspricht dem Erben. Die Frage muss nicht zunächst vor einem Schiedsgericht geklärt werden: Eine solche Schiedsgerichtsklausel überschreitet die Grenzen der materiell rechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers. Ein Schiedsgericht ist nur dann „in gesetzlich statthafter Weise“ durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn die Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt. Der Grundsatz, dass die Testierfreiheit des Erblassers durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, besagt auch, dass dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt ist. Damit überschreitet eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.10.2017 (Az: 18 U 1202/17)