Vom 30. Mai 2014
(red/dpa). In einem Ehegattentestament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Oftmals wird darin auch geregelt, wer nach dem Tod des letzten überlebenden Ehegatten erben soll, wer also Schlusserbe wird. Dieser erbt jedoch nur dann, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe auch angenommen hat. Schlägt er jedoch das Erbe aus, gilt das gesetzliche Erbrecht.
Gemeinsam mit seiner zweiten Frau setzte der Erblasser im Jahre 2005 ein Ehegattentestament auf, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Die Tochter aus der ersten Ehe des Mannes und der Neffe seiner zweiten Frau wurden zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmt. Nach dem Tode des Erblassers 2012 schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin beantragte die Tochter einen Erbschein in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Alleinerbin, nicht als Schlusserbin. Der Neffe widersprach mit der Begründung, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 zur Hälfte Miterbe geworden.
Nachdem die Frau das Erbe ausgeschlagen habe, sei die Tochter des Verstorbenen als einziges Kind des Erblassers direkt dessen Alleinerbin geworden, so das Gericht. Die im Ehegattentestament festgelegte Konstellation, nach der die Tochter und der Neffe Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, sei nicht eingetreten, weil die Ehefrau das Erbe zuvor ausgeschlagen habe.
Tochter und Neffe seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu so genannten Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht. Mit einem Ehegattentestament werde geregelt, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukomme. Erst nach dem Tode des Letztversterbenden solle das Vermögen dann den Schlusserben zufallen. Dabei gehe man davon aus, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das Erbe auch annehme. Schlage die Frau das Erbe jedoch aus, könne die Tochter des Erblassers nach dem Tode der überlebenden Ehefrau nicht zur Schlusserbin berufen werden. Im vorliegenden Fall war sie jedoch gesetzliche Alleinerbin.
Oberlandesgericht Hamm am 14. März 2014 (AZ: 15 W 136/13)