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Nachrichten

Vom 7. Januar 2020

Spezialkammern für Erbrecht an den Landgerichten und Oberlandesgerichten

Der Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14.11.2019 den Entwurf des „Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/15167 angenommen. Neben weiteren spezialisierten Spruchkörpern werden gemäß § 72 a Abs. 1 Ziffer 6 GVG nF bei den Landgerichten und gemäß §119a Abs.1 Ziffer 6 GVG nF bei den Oberlandesgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für erbrechtliche Streitigkeiten gebildet (siehe hierzu Krätzschel ErbR 2019, 687 und bereits die Initiativstellungnahme des DAV durch den Ausschuss Erbrecht zur „Einrichtung eines Großen Nachlassgerichts“ (Stellungnahme Nr.: 51/2017) sowie die Sonderbeilage Forum „Großes Nachlassgericht“ ErbR 2017, 365-384). Diese Regelungen sollen am 1.1.2021 in Kraft treten. Gemäß §40a GVG nF sind die §§72a und 119a GVG nF in der bis einschließlich 31.12.2020 geltenden Fassung auf Verfahren, die vor dem 1.1.2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden. Auf Verfahren, die ab dem 1.1.2018 bis einschließlich 31.12.2020 anhängig geworden sind, sind die §§72a und 119a GVG in der bis einschließlich 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Zudem wurde durch dieses Gesetz die bislang befristete Wert- grenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 EUR in § 544 ZPO dauerhaft festgeschrieben.

RA Christoph Peter, LL.M., Würselen