Vom 8. Januar 2015
(dpa/red). Wer die gesetzliche Erbfolge abändern will, kann dies durch ein Testament tun. Jedoch sollte dies dann als Testament eindeutig erkennbar sein.
Der Verstorbene schrieb handschriftlich „L. gib meine Sparbücher von Mama zurück, ich will mit E. das Haus umbauen! Auch wenn du mich nicht reinläßt sollst du wissen das J. nicht nur das Haus auch mein Vermögen erben soll. Ich brauch das Geld bis Mai 1999.“ und unterschrieb den Text. J. wollte daraufhin erben. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf.
Das OLG Düsseldorf entschied: J. ist nicht Erbe. Der Text genügt zwar den formalen Anforderungen an ein Testament (eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung), die Erklärung ist aber eindeutig nicht mit Testierwille abgegeben worden. Wenn es um die Frage geht, ob ein Schriftstück, das nicht dem üblichen Bild eines Testamentes entspricht, ein Testament ist, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden. Insbesondere muss der Wille letztwillig zu verfügen, bei der Errichtung des fraglichen Schriftstücks tatsächlich vorhanden gewesen sein.
Eine Auslegung aller auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung ergibt, dass der Erblasser keinen Willen zum Testieren hatte. Schon die Wortwahl „erben soll“ spricht in diesem Zusammenhang dafür, dass der Erblasser lediglich zum Ausdruck bringen wollte, er habe alles so eingerichtet, bzw. werde es noch einrichten, dass J. Haus und Vermögen zugutekommen soll. Er wollte dadurch jedoch nicht, das J. durch diesen Text Erbe wird. Insgesamt spricht nichts dafür, dass der Verstorbene mit dem handgeschriebenen Text mehr erreichen wollte, als die dort angesprochene Person über seine Absicht in Kenntnis zu setzen. Das stellt jedoch keinen Willen dar, aktuell rechtsverbindliche Anordnungen von Todes wegen zu treffen.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 23. Juli 2014 (Az: I-3 Wx 95/13)
Quelle: www.dav-erbrecht.de