Vom 2. Januar 2012
Ein Notar kann verpflichtet sein, einen Rechtssuchenden vor dem Entstehen von Notargebühren für eine Beurkundung auf eine kostenfreie Alternative hierzu hinzuweisen. Das ist etwa bei einem Testament der Fall: Dieses kann entweder kostenpflichtig der Notar aufsetzen und beurkunden oder es kann ohne Mitwirkung des Notars eigenhändig aufgesetzt werden. Im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit wies ein Notar seine Mandanten auf die Vorteile einer testamentarischen Regelung der eigenen Erbfolge, der Errichtung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung hin. Die Mandanten beauftragten den Notar daraufhin mit der Vorbereitung eines Testamentsentwurfes. Im November 2009 beurkundete er schließlich ein gemeinschaftliches Testament der beiden. Die Rechnung des Notars erschien den Mandanten jedoch überhöht. Unter anderem durch fehlerhafte Beratung habe der Notar die unerwartet hohen Kosten verursacht.
Das sah das Gericht auch so und hob die beanstandeten Kostenberechnungen auf. Vor allem hätte der Notar seine Mandanten darauf hinweisen müssen, dass das Aufsetzen eines gemeinschaftlichen Testaments nicht unbedingt durch notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen. Die Mandanten hätten die Wahl gehabt zwischen der kostenpflichtigen Inanspruchnahme eines Notars und der Möglichkeit, ohne Kosten das Testament selbst aufzusetzen.
Stünden mehrere Möglichkeiten zur Wahl und müsse der Notar davon ausgehen, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten nicht bewusst sei, habe der Notar auf die unterschiedlichen Alternativen hinzuweisen.
Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. Januar 2012 (AZ: 2 Wx 37/10)