Vom 8. April 2010
Testamente dürfen nicht beschlagnahmt werden. Sie gehören dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung an. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Testamente etwa einen Bezug zu einer konkreten strafbaren Handlung enthalten.
Aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses durchsuchten Polizeibeamte die Geschäftsräume einer GmbH. In einem Safe fanden sie einen verschlossenen Umschlag, der mit“Testament“ beschriftet war. Trotz des Widerspruchs des Gesellschafters und Mitgeschäftsführers der GmbH, der das Testament aufgesetzt hatte, öffneten die Beamten den Umschlag. Darin befanden sich unter anderem das handschriftliche Testament und eine Vermögensaufstellung mit Hinweisen auf zahlreiche Guthaben und Kontostände bei Banken im Ausland. Die Beamten fertigten Kopien der Unterlagen.
Das Amtsgericht Mainz erklärte jedoch die Verwertung des beschlagnahmten Testaments für unzulässig. Das Landgericht Koblenz kam in zweiter Instanz zu dem selben Ergebnis: Der Mann habe als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer die Durchsuchung zu dulden, nicht jedoch die Durchsuchung seiner privaten Unterlagen, die in keiner Beziehung zu dem Unternehmen stünden. Das Testament gehöre zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Im vorliegenden Fall enthalte das Schriftstück auch keine Angaben, die eine Verwertung rechtfertigten, wie etwa über die Planung bevorstehender Straftaten.
Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass nicht bereits das Öffnen des Umschlags zu einem Verwertungsverbot geführt habe. Das sei erst durch die weitere Verwendung des Testaments geschehen, nachdem den Ermittlern bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Inhalt tatsächlich um ein Testament gehandelt habe. Würde man bereits die Öffnung des Umschlags als unzulässig ansehen, dürften die durchsuchenden Beamten wichtige Unterlagen allein aufgrund der Kennzeichnung etwa als „privat“, „Testament“ oder „Tagebuch“ nicht sichten. Die Ermittler hätten, nachdem sie erkannt hätten, dass der Umschlag tatsächlich ein Testament enthielt, dieses nicht weiter sichten und Kopien fertigen dürfen.
Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 08.04.2010 (AZ: 4 Qs 10/10)