Vom 18. Dezember 2019
(dpa/tmn). Wer mehrere zu seinen Erben einsetzt, mag im Einzelfall einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses und damit zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben benennen. Dieser hat die ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbst wahrzunehmen. Oft sind die Testamentsvollstrecker auch bereits in die Jahre gekommen, wenn sie ihr Amt antreten und wollen sich ggf. der Hilfe eines Bevollmächtigten bedienen. Dies ist möglich.
Der Fall
Ein Mann verstirbt und wird von mehreren Erben beerbt. Der Nachlass wird von einem Testamentsvollstrecker verwaltet. Dieser erteilt seinem Vorsorgebevollmächtigen notariell Generalvollmacht, sie „in allen meinen Angelegenheiten zu vertreten, soweit das Gesetz eine Vertretung zulässt“. Als der Testamentsvollstrecker älter wird, übernimmt der Vorsorgebevollmächtigte einige Aufgaben für ihn, u.a. beantragt er für den Testamentsvollstrecker ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hält dies für nicht möglich, weil der Vorsorgebevollmächtige aufgrund der ihm erteilten Vollmacht nicht berechtigt ist, die Tätigkeiten der Testamentsvollstreckerin auszuüben. Es weist den Antrag daher zurück.
Testamentsvollstrecker muss sein Amt selbst ausüben.
Zu Unrecht entscheiden die Richter. Der Testamentsvollstrecker kann den Antrag wirksam durch seine Generalbevollmächtigten stellen. Zwar hat ein Testamentsvollstrecker sein Amt selbst zu führen und darf es nicht einem Dritten übertragen.
Handlung durch Bevollmächtigten gleichwohl nicht ausgeschlossen.
Das tut er aber dann nicht, wenn er einen Bevollmächtigten einsetzt. Denn in diesem Fall handelt der Testamentsvollstrecker selbst durch den Bevollmächtigten. Voraussetzung ist nur, dass der Bevollmächtigte für den Testamentsvollstrecker auftritt und von ihm entsprechende Vollmacht erteilt bekommen hat. Hierzu genügt auch die Erteilung einer Generalvollmacht – jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist; denn dann entzieht sich der Testamentsvollstrecker nicht seiner aus dem Amt folgenden Obliegenheiten.
Kammergericht Berlin (KG), Beschl. v. 13.11.2018 (1 W 323/18)