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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 5. Juni 2019

„Vererbung“ am Nachlass vorbei durch Umschreibungsbefugnis in Bezug auf gemeinsames Konto

(dpa/tmn). Die in Kontoeröffnungsunterlagen vereinbarte Regelung, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und stellt eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar.

Der Fall

Ein Mann verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau aus zweiter Ehe, seinen Sohn und einen Enkel. Per Testament bestimmt er seinen Sohn zum Vorerben und seinen Enkel zum Nacherben. Dies hat zur Folge, dass bei Versterben des Sohnes, der Enkel das Erbe erhält und der Sohn das Erbe selber nicht anderweitig weitervererben darf. Die Erbfolge ist für diesen Teil des Vermögens somit schon vorbestimmt. Seine Ehefrau bedenkt der Erblasser im Testament nicht. Jedoch hat er mit ihr ein gemeinsames Sparkonto, auf das beide separat per Einzelverfügung zugreifen können und auf welchem sich zum Todeszeitpunkt ca. 13.000 € befinden. Die zugehörigen Verträge sehen vor, dass der überlebende Ehegatte das Konto im Todesfall auflösen oder auf seinen Namen umschreiben darf. Die Ehefrau des Verstorbenen löst das Konto daraufhin nach dem Todesfall auf und lässt sich das Ersparte auszahlen. Es kommt zum Streit mit dem Sohn und dem Enkel des Verstorbenen. Der Sohn tritt seine Ansprüche gegen die Ehefrau an den Enkel ab und überlässt diesem das Feld. Der Enkel beansprucht nun die Hälfte der ausgezahlten 13.000 €.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Zwar steht dem Sohn des Erblassers (und später dem Enkel) ein Anspruch auf den gesamten Nachlass zu. Das Sparkonto aber gehört hier nicht zum Nachlass. Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt. Die Hälfte des Ersparten gehörte bereits zu Lebzeiten der Ehefrau, da es ohnehin ein gemeinsames Sparkonto war. Die andere Hälfte wurde gar nicht erst Teil des Nachlasses. Diese ging mit dem Tod des Mannes automatisch auf seine Ehefrau über. Die Vereinbarung, dass der überlebende Ehegatte im Todesfall des anderen das gemeinsame Konto auf sich umschreiben oder auflösen darf, stellt eine Schenkung und einen sog. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall dar, welcher in §§ 328, 331 BGB geregelt ist. Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, hier dem Erblasser und der Bank, die miteinander vereinbaren, dass ein Dritter (= ein am Vertrag Unbeteiligter) begünstigt werden soll. Dritter ist hier die Ehefrau und die Begünstigung ist die zweite Hälfte des Sparkontos. Diese Begünstigung wurde vorliegend unter die aufschiebende Bedingung des Todes gestellt, deswegen der Name „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“. Der Unterschied zum Vermächtnis ist vor allem, dass sich der Anspruch der Ehefrau nicht gegen den Erben richtet, sondern gegen die Bank. Eine Besonderheit dieses Vertrages ist, dass der Erwerb am Nachlass vorbei erfolgt, also nicht dem Nachlass zugerechnet wird. Der Sohn und der Enkel haben somit zwar einen Anspruch auf den Nachlass, hierzu gehört aber nicht das gemeinsame Sparkonto.

 

Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Hinweisbeschl. v. 25.06.2018 (3 U 157/17)