Vom 14. Februar 2018
(dpa/red). Ein wirksames Testament liegt nur vor, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschreiben ist. Das Erfordernis einer solchen eigenhändigen Niederschrift bedeutet aber nicht, dass in einem für sich genommen formwirksamen Testament nicht auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden kann.
Der Fall
Der Erblasser legt seinem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament eine ebenfalls eigenhändig geschriebene aber nicht unterschriebene Liste von mildtätigen Organisationen bei, die nach dem Testament Erben sein sollen.
Das Testament muss formwirksam sein und das Beiblatt zur Auslegung dienen
Das Kammergericht in Berlin hält die Erbeinsetzung für wirksam: Ist ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich, ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens handelt.
Unschädlich für die Wirksamkeit ist es, wenn eine Bezugnahme nur zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung erfolgt oder zur Auslegung des maßgeblichen testamentarischen Willens des Erblassers geeignet ist. Dabei muss allerdings der letztwilligen Verfügung die Person des Bedachten und der Gegenstand des zugewendeten Vermögensvorteils hinreichend zu entnehmen sein. Fehlt einem sonst formgerechten eigenhändigen Testament eine dieser Angaben, liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor. Anders ist es allerdings, wenn sich das fehlende Element im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Dafür wiederum ist erforderlich, dass das formwirksame Testament selbst einen gewissen Anhalt für die nähere Bestimmbarkeit dieses Elements enthält. Dabei muss der Wille des Erblassers, wenn auch unvollkommen, vage oder versteckt seinen Ausdruck gefunden haben. Bietet das Testament hiernach eine Grundlage für die Auslegung, und sei sie auch noch so gering, dann kann dem Ergebnis der gebotenen Auslegung nicht Formnichtigkeit entgegengehalten werden. Hierbei ist zunächst der Inhalt des Testaments durch Auslegung – gegebenenfalls unter Heranziehung von Umständen außerhalb des Testaments – zu ermitteln und sodann zu entscheiden, ob der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet. Im hier fraglichen Testament selbst wird die Berufung der „mildtätigen Organisationen“ zu Erben angeordnet. Dies genügt den nach der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht allzu strengen Vorgaben an den erforderlichen Anhalt im Testament. Die genannte Liste ist vorliegend allein für die Auslegung des formwirksamen Testaments von Bedeutung. Sie muss daher für sich genommen nicht den für ein Testament geltenden Formvorschriften entsprechen.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.12.2017 (Az: 26 W 45/16)