Vom 5. Dezember 2018
(dpa/tmn). Der Erblasser kann anordnen, dass bestimmte Nachlassteile durch einen Testamentsvollstrecker zu verwalten sind und die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Doch was gilt, wenn diese Person das Amt nicht mehr ausführt? In diesem Fall kann die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergeben, dass das Nachlassgericht eine Ersatzperson bestimmen muss. Allerdings kann das Gericht von der Bestellung absehen, dies als sinnlos und unzweckmäßig erscheint.
Der Fall
Eine Frau setzt in ihrem Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Für die in den Nachlass fallenden hälftigen Anteil an einer Immobilie ordnete sie Dauertestamentsvollstreckung an, wobei der Testamentsvollstrecker jährlich 75 € erhalten soll. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie den einen Sohn, zum Ersatztestamentsvollstrecker den anderen Sohn.
Der zunächst zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn wird entlassen, weil er einen fünfstelligen Betrag ohne Wissen der Miterben vom Verwaltungskonto entnommen hat. Der zum Ersatztestamentsvollstrecker berufene Sohn will das Amt aus persönlichen Gründen nicht annehmen. Der vom Nachlassgericht zum Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzte Rechtsanwalt legte sein Amt wieder nieder, weil er mit den Beteiligten keine Einigung über eine angemessene Vergütung erzielen kann. Gegen den daraufhin ernannten Testamentsvollstrecker betrieben die Erben erneut ein Entlassungsverfahren mit dem Vorwurf, er verwalte den Nachlass nicht ordnungsgemäß. Auch er legt daraufhin sein Amt nieder. Als die Erben das Nachlassgericht erneut auffordern, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, verweigert das Nachlassgericht dies.
Stillschweigendes Ersuchen, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernnen
Zu Recht urteilen die Richter: Das Nachlassgericht muss nur dann einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen, wenn der Erblasser das in seinem Testament anordnet. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann stillschweigend erfolgen. Von einem entsprechenden Ersuchen des Erblassers, bei Wegfall des ausgewählten Testamentsvollstreckers eine Ersatzperson zu bestellen, ist dann auszugehen, wenn es dem Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung weniger um die ausgewählte Person als vielmehr um sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung ging.
Zweckmäßigkeitserwägungen des Gerichts
Auch in diesem Fall kann das Nachlassgericht aber von der Bestellung absehen, wenn die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte – wie hier – unattraktiv ist und die Erben so zerstritten sind, dass die Ernennung keine befriedende Wirkung haben wird, sondern vielmehr ein weiteres Entlassungsverfahren mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4.7.2018 (2 W 32/18)