Vom 27. August 2015
(dpa/red). Mit einem Erbschein können sich die Erben als solche ausweisen – und zwar im In- und Ausland. Manche Länder erkennen aber deutsche Erbscheine nicht an. Daher kann der Erbschein auf die Nachlassgegenstände in Deutschland beschränkt werden. Das spart Geld; denn die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses, für den der Erbschein ausgestellt wird. Kann eine solche Beschränkung auf Deutschland aber auch ausgesprochen werden, wenn sich kein Vermögen im Ausland befindet? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.
Das Amtsgericht stellte zunächst einen Erbschein mit dem Zusatz aus, dass sich „die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkt“, obwohl der Erbscheinsantrag die Angabe enthielt, dass kein Auslandsvermögen vorhanden war. Das Nachlassgericht meinte, dass der Erbschein dennoch richtig sei, da „Nachlassvermögen im Ausland niemals völlig auszuschließen sei und der Erbschein nicht die Zugehörigkeit bestimmter Nachlassgegenstände zum Nachlass bezeuge.“
Das OLG Karlsruhe hob den Erbschein auf: Gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins, der auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände beschränkt ist, ist, dass auch Gegenstände zum Nachlass gehören, die sich im Ausland befinden. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der ausdrücklichen Beschränkung des Erbscheins geschaffen, nur für den Fall, dass sich auch tatsächlich Nachlassgegenstände im Ausland befinden. Wenn dies nicht gegeben ist, besteht die Möglichkeit der Beschränkung nicht. Wenn im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ausdrücklich versichert wird, dass es kein Auslandsvermögen gibt, und keine entgegenstehenden Anhaltspunkte entgegenstehen, ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Der Erbschein darf dann nicht auf Deutschland beschränkt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 26. November 2014 (AZ: 11 Wx 83/14)
Quelle: www.dav-erbrecht.de