Vom 11. Juni 2012
In vielen Testamenten, die Laien aufsetzen, werden zwar Erben benannt, jedoch keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass diese Erben früher sterben als der Erblasser. Wer dann erben soll, muss das Gericht durch Auslegung feststellen. Wer also die Verteilung des Erbes sicher und nach seinen Wünschen regeln will, sollte alle Umstände bedenken und sich anwaltlicher Hilfe versichern.
Die Erblasserin wollte nicht, dass das zusammen mit ihrem vorverstorbenen Mann adoptierte Kind erbte. Sie bestimmte testamentarisch eine ihrer Schwestern zur Alleinerbin. Diese starb jedoch vor der Erblasserin. Im Testament fand sich kein Hinweis auf weitere Erben. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte nun das Adoptivkind einen Alleinerbschein. Dies wiederum rief die andere Schwester der Verstorbenen auf den Plan, die ebenfalls allein erben wollte. Vor dem Nachlassgericht ging das Adoptivkind leer aus. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied. Das Testament bedürfe einer Auslegung. Dabei sei der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend.
Es sei klar gewesen, dass die jüngere Schwester alles erben sollte, nicht jedoch das angenommene Kind. Die Verstorbene wollte der Adoptivtochter nichts zukommen lassen. Deshalb müsse das Testament so ausgelegt werden, dass die andere Schwester Alleinerbin werden solle. Zudem habe die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod ihrem Bankberater gegenüber geäußert, dass die Tochter nichts erhalten solle.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2012 (AZ: 14 Wx 76/11)