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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 26. August 2015

Wer auf sein Erbteil verzichtet, tut dies vielleicht auch für seine Nachkommen

Hamm/Berlin (dpa/tmn). Der Nachkomme eines Erblassers kann diesem gegenüber auf seinen Erbteil verzichten. Gründe dafür gibt es genug, etwa weil man schon mehr als die anderen Geschwister erhalten hat. Wenn man jedoch verzichtet, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass je nach Formulierung auch die eigenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.

 

Der Fall

Die Erblasserin hatte zunächst ihren Sohn und ihre Tochter als gemeinsame Erben eingesetzt. Weil die Tochter von der Erblasserin ganz erhebliche Beträge bereits erhalten hatte, schlossen die drei einen notariellen Vertrag darüber, dass M ihr Erbrecht auf den Bruder überträgt und aus der gesetzlichen Erbfolge nach der Erblasserin insgesamt ausscheidet sowie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Erblasserin verzichtet. Die Tochter verstarb daraufhin vor ihrer Mutter und hinterließ ebenfalls eine Tochter. Als die Erblasserin starb wollte ihre Enkelin ebenfalls Erbin werden.

 

Es muss ausdrücklich erklärt werden, dass der Verzicht sich nicht auf die eigenen Nachkommen bezieht

Dem widersprach das OLG Hamm: Die zunächst erfolgte Erbeinsetzung durch die Erblasserin ist durch den Verzicht der Tochter aufgehoben worden. Auch hat die Erblasserin nicht die Tochter der Tochter testamentarisch als Ersatzerbin berufen. Der Zuwendungsverzicht der Tochter erstreckt sich nach dessen Auslegung aber auf die Abkömmlinge der Tochter, denn das neuere Gesetz sagt eindeutig, dass ein Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers sich auch auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach dem OLG spricht hier alles dafür, dass eine Erstreckung auf die eigenen Nachkommen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden sollte, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Erstreckungswirkung beim Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht ergibt. Der Sohn der Erblasserin wurde somit Alleinerbe.

 

Oberlandgericht Hamm am 28. Januar 2015 (Az: 15 W 503/14)

 

Quelle: www.dav-erbrecht.de