Vom 8. Januar 2015
(dpa/red). Der Erblasser kann jemandem in seinem Testament berücksichtigen, indem er ihm die Wahl überlässt, welches von mehreren Gegenständen er aus dem Nachlass haben möchte. Die Wortwahl des Erblassers in seinem Testament sollte aber keinen Zweifel darüber entstehen lassen, wer wählen darf. Hierüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Erblasser legte in seinem Testament fest, dass eine Bekannte von ihm ein näher bezeichnetes Haus oder „einen Bauplatz von 2 nach Wahl“ in einer bestimmten Straße erhalten solle. Dort waren tatsächlich zwei Bauplätze und ein schmales Weggrundstück, über welches die Versorgungsleitungen zu den Baugrundstücken verliefen, vorhanden. Die Bauplätze waren einzeln mehr wert, als das Haus. Gleichzeitig beauftragte der Erblasser einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung seiner im Testament festgelegten Anordnungen.
Da ein Testamentsvollstrecker ohne die Zustimmung der Erben nicht etwas verschenken darf, meinte das Grundbuchamt, dass der Testamentsvollstrecker ohne eine solche Zustimmung nicht das teurere Baugrundstück und das Weggrundstück wählen und der Bedachten überlassen dürfe. Diese meinte hingegen, dass sie alleine zwischen den Grundstücken mit und ohne Haus inklusive Weggrundstück zu wählen habe und somit eine Zustimmung der Erben nicht erforderlich sei.
Das Oberlandesgericht München schaute genau auf den Wortlaut im Testament und entschied danach: In dem fraglichen Absatz im Testament ist nur die Bekannte genannt. Sollte nach dem Willen des Erblassers jemand anders die Wahl treffen, wäre eine entsprechende Formulierung zu erwarten gewesen. Es erscheint hier auch nachvollziehbar, wenn dem Begünstigten die Wahl überlassen wird. Wenn der Testamentsvollstrecker die Wahl treffen soll, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Erblasser, der auch sonst bestimmt, wer was erhalten soll, die Entscheidung nicht selbst getroffen hat. Auch die Lebensumstände des Begünstigten als davon wirtschaftlich Betroffenen können durch die Wahl erheblich beeinflusst werden. (Hat er Geld um zu bauen oder will er erst mal in das Haus einziehen und später renovieren?) Auch dies spricht dafür, dass der Erblasser die Auswahl der ihm offenbar nahestehenden Bekannten und nicht einem Dritten überlassen wollte.
In dem Testament war allerdings ausdrücklich von „einem Bauplatz“ die Rede. Das schmale Weggrundstück war kein solches und somit nicht genannt. Trotz der dort vorhandenen Versorgungsleitungen stand daher dieses der Bedachten nicht zu, insbesondere weil das von ihr ausgewählte Grundstück an einer anderen Straße lag, über die dessen Anschließung erfolgen konnte.
Oberlandesgericht München am 15. Juli 2014 (AZ: 34 Wx 243/14)
Quelle: www.dav-erbrecht.de