Vom 1. Juli 2020
(dpa/tmn). Wer ein Erbe ausschlägt, das einen weiteren Nachlass enthält, der verliert das gesamte Erbe, also auch den enthaltenen ersten Nachlass. Eine Möglichkeit, sich nur den Erstnachlas zu erhalten, besteht nicht.
Der Fall
Ein Mann wird von seiner Frau und seiner Schwester gesetzlich beerbt, nachdem alle anderen in Betracht kommenden gesetzlichen Erben wirksam ausgeschlagen haben. Die Schwester verstirbt kurz danach und noch während des Laufs der Ausschlagungsfrist. Da ihr Sohn vorverstorben ist, tritt ihr Enkel an ihre Stelle. Dieser schlägt das Erbe nach seiner Großmutter ebenfalls aus. Die Witwe hält sich darauf für die Alleinerbin.
Bei Ausschlagung des Zweitnachlasses geht auch der Erstnachlass verloren
Zu Recht, urteilen die Richter. Die Ausschlagung des Erbes in Bezug auf seine Großmutter führte auch zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den verstorbenen Bruder der Großmutter. Denn den Erstnachlass erhält er als Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, so dass er mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert. Dieses geht sodann auf den Nächstberufenen über. Dies war aber nach Ausschlagung aller anderen die Witwe des Mannes, die das Erben annahm und damit Alleinerbin wurde.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 11.3.2020 (31 Wx 74/20)