Vom 18. Oktober 2021
(dpa/tmn). Wer zum Erben berufen ist, muss das Erbe nicht annehmen. Er kann die Erbschaft innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen. Hierzu muss er bestimmte Formvorschriften beachten. Doch was gilt, wenn der Erbe im Ausland wohnt? Wie kann er die Form dann einhalten, wenn eigentlich eine Beurkundung der Erklärung vor einem deutschen Notar vorgesehen ist? In diesem Fall kann die Beurkundung vor einem ausländischen Notar erfolgen, wenn dieser im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie ein deutscher Notar wahrnimmt.
Der Fall
Eine Frau verstirbt verwitwet und kinderlos. Sie hinterlässt kein Testament. Zu ihren gesetzlichen Erben berufen ist u.a. eine Nichte der Erblasserin. Diese lebt in Brasilien und möchte die Erbschaft ausschlagen. Sie reicht eine Ausschlagungserklärung in portugiesischer Sprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung zur Nachlassakte, die von einer „autorisierten Schreiberin im außergerichtlichen Dienst“ in Sao Luis, beglaubigt worden ist, wobei die Beglaubigung wiederum „überbeglaubigt“ und mit einer Apostille versehen worden ist. Das Nachlassgericht hält die Ausschlagung für unwirksam, da sie nicht durch einen deutschen Notar oder ein deutsches Konsulat oder die deutsche Botschaft beglaubigt worden sei und auch die vom Brasilianischen Recht vorgeschriebene Form nicht einhalte.
Ausschlagung vor brasilianischem Notar formgerecht.
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Die Ausschlagung der Nichte sei formgerecht erklärt worden. Die Ausschlagende habe die Wahl gehabt, die Ausschlagung in der Form zu erklären, die das brasilianische Recht, als das Recht, das dort gilt, wo sie die Ausschlagung erklärt hat, vorsieht oder in der Form, die das deutsche Recht vorsieht, das auf den Erbfall nach der Erblasserin anzuwenden ist. Auch wenn die Ausschlagung nach brasilianischem Recht nicht formwirksam erklärt wurde, so genügt es, wenn die Formvorschriften des deutschen Rechts eingehalten sind. Hiernach ist die Ausschlagung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die zweite Alternative hat die Nichte hier eingehalten. Eine öffentliche Beglaubigung wird grundsätzlich durch einen deutschen Notar erfolgen. Dies kann aber durch die Beglaubigung von einer vergleichbaren autorisierten Person im Sinne des brasilianischen Rechts ersetzt worden. Da die Aufgaben brasilianischer Notare denen der deutschen Notare weitestgehend entsprächen, sei auch eine Beglaubigung durch einen brasilianischen Notar ausreichend und die Ausschlagung damit wirksam.
Oberlandesgericht (OLG) Köln Beschl. v. 14.7.2021 (2 Wx 119/21)