Vom 25. April 2018
(dpa/red). An gemeinschaftliche Testamente sind die Testierenden gebunden. Dies führt jedoch nur zu einer Beschränkung und nicht zur Aufhebung ihrer Testierfreiheit. Sie können weiterhin unabhängig Testamente verfassen, wenn diese nicht dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen, so das OLG Celle.
Der Fall
Die Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die Verfügungen sollen wechselbezüglich sein, sodass ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen diese nicht verändern kann. Einen Schlusserben benennen die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament nicht, sondern sie regeln, dass der Längerlebende berechtigt ist, die Schlusserbfolge zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns errichtet die Ehefrau ein neues Testament, welches von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Nach deren Tod gehen die gesetzlichen Erben hiergegen vor.
Beschränkung der Testierfähigkeit, aber nicht Aufhebung der Testierfähigkeit
Das OLG Celle bestätigt die Wirksamkeit dieses nachträglichen Testaments: Zwar steht die von der Erblasserin später verfasste einseitige Verfügung im Widerspruch zu der in dem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten getroffenen gegenseitigen Erbeinsetzung, die wechselbezüglich ist. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Ehegatte durch eine neue Verfügung von Todes wegen bei Lebzeiten des anderen seine (gemeinschaftliche) Verfügung nicht einseitig aufheben kann, führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Minderung seiner Testierfähigkeit, sondern bloß zur Beschränkung seiner Testierfreiheit, und hat nicht die formelle Nichtigkeit späterer einseitiger Verfügungen zur Folge. Die spätere einseitige Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie in Widerspruch zu einer wechselbezüglichen Verfügung steht. Sie ist oder wird dann wirksam, wenn sich die wechselbezügliche Verfügung des überlebenden Ehegatten als unwirksam erweist, etwa wenn sie durch vorzeitigen Tod des von dem überlebenden Ehegatten bedachten Ehegatten gegenstandslos wird. Die Erblasserin war nach dem Tod ihres Ehemannes an ihre zu seinen Gunsten getroffene Erbeinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr gebunden. Der vorverstorbene Ehemann konnte sie nicht mehr beerben.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.02.2018 – (Az: 6 W 4/18).